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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung von Exemplaren wildlebender Tierarten (Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013 – ArtKV )
StF: BGBl. II Nr. 300/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2, 3 und 6 des Artenhandelsgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2010, wird verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung von Exemplaren wildlebender Tierarten (Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013 – ArtKV )
StF: BGBl. II Nr. 300/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2, 3 und 6 des Artenhandelsgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2010, wird verordnet: