§ 8 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat zu prüfen, ob der Sanierungsplan alle in § 6 genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und bewertet, ob der Sanierungsplan die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt. Hierzu hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der OeNB einzuholen.Die FMA hat zu prüfen, ob der Sanierungsplan alle in Paragraph 6, genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und bewertet, ob der Sanierungsplan die Anforderungen des Absatz 2, erfüllt. Hierzu hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der OeNB einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat zu bewerten,
    1. 1.Ziffer einsob das Rahmenkonzept, das das Auslöseereignis für Sanierungsmaßnahmen bestimmt, den Vorgaben in § 6 Abs. 4 entspricht;ob das Rahmenkonzept, das das Auslöseereignis für Sanierungsmaßnahmen bestimmt, den Vorgaben in Paragraph 6, Absatz 4, entspricht;
    2. 2.Ziffer 2ob der Sanierungsplan geeignete Bedingungen und Verfahren festlegt, damit die Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ob ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht;
    3. 3.Ziffer 3ob der Sanierungsplan eine Auswahl verschiedener, geeigneter Szenarien berücksichtigt, wie beispielsweise finanzielle Notlagen unterschiedlicher Schweregrade, einschließlich systemweiter Ereignisse;
    4. 4.Ziffer 4ob die im Sanierungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts wiederherzustellen;
    5. 5.Ziffer 5ob der Sanierungsplan ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem in einer finanziellen Stresssituation effektiv umgesetzt werden kann, auch wenn andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne umsetzen.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung eines Gruppensanierungsplans hat auch die Vorgaben des § 7 zu berücksichtigen.Die Prüfung eines Gruppensanierungsplans hat auch die Vorgaben des Paragraph 7, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Sind im vorgelegten Sanierungsplan Änderungen erforderlich, weil dieser Mängel aufweist oder weil der Umsetzung des Sanierungsplans potenzielle Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA dem Institut binnen sechs Monaten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen drei Monaten nachzukommen ist.
§ 8 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat zu prüfen, ob der Sanierungsplan alle in § 6 genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und bewertet, ob der Sanierungsplan die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt. Hierzu hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der OeNB einzuholen.Die FMA hat zu prüfen, ob der Sanierungsplan alle in Paragraph 6, genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und bewertet, ob der Sanierungsplan die Anforderungen des Absatz 2, erfüllt. Hierzu hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der OeNB einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat zu bewerten,
    1. 1.Ziffer einsob das Rahmenkonzept, das das Auslöseereignis für Sanierungsmaßnahmen bestimmt, den Vorgaben in § 6 Abs. 4 entspricht;ob das Rahmenkonzept, das das Auslöseereignis für Sanierungsmaßnahmen bestimmt, den Vorgaben in Paragraph 6, Absatz 4, entspricht;
    2. 2.Ziffer 2ob der Sanierungsplan geeignete Bedingungen und Verfahren festlegt, damit die Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ob ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht;
    3. 3.Ziffer 3ob der Sanierungsplan eine Auswahl verschiedener, geeigneter Szenarien berücksichtigt, wie beispielsweise finanzielle Notlagen unterschiedlicher Schweregrade, einschließlich systemweiter Ereignisse;
    4. 4.Ziffer 4ob die im Sanierungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts wiederherzustellen;
    5. 5.Ziffer 5ob der Sanierungsplan ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem in einer finanziellen Stresssituation effektiv umgesetzt werden kann, auch wenn andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne umsetzen.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung eines Gruppensanierungsplans hat auch die Vorgaben des § 7 zu berücksichtigen.Die Prüfung eines Gruppensanierungsplans hat auch die Vorgaben des Paragraph 7, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Sind im vorgelegten Sanierungsplan Änderungen erforderlich, weil dieser Mängel aufweist oder weil der Umsetzung des Sanierungsplans potenzielle Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA dem Institut binnen sechs Monaten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen drei Monaten nachzukommen ist.
§ 8 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

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