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Kommt ein Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 8 Abs. 4 nicht fristgerecht nach oder gelangt die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zu dem Ergebnis, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise behoben wurden, so kann die FMA dem Institut eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anordnen: Kommt ein Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, nicht fristgerecht nach oder gelangt die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zu dem Ergebnis, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise behoben wurden, so kann die FMA dem Institut eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anordnen:
Kommt ein Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 8 Abs. 4 nicht fristgerecht nach oder gelangt die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zu dem Ergebnis, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise behoben wurden, so kann die FMA dem Institut eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anordnen: Kommt ein Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, nicht fristgerecht nach oder gelangt die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zu dem Ergebnis, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise behoben wurden, so kann die FMA dem Institut eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anordnen: