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(2) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans ist nur zulässig, wenn im Fall der Insolvenz eines Instituts aufgrund seiner Größe, seines Geschäftsmodells oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen keine wesentlichen negativen Effekte auf die Finanzmärkte, andere wesentliche Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten sind.
(3) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans ist nicht zulässig, sofern einer der Umstände gemäß Z 1 bis 3 vorliegt:
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(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.
(5) In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat das Institut der FMA dies unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, hat die FMA das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Sanierungsplan zu erstellen.
(2) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans ist nur zulässig, wenn im Fall der Insolvenz eines Instituts aufgrund seiner Größe, seines Geschäftsmodells oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen keine wesentlichen negativen Effekte auf die Finanzmärkte, andere wesentliche Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten sind.
(3) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans ist nicht zulässig, sofern einer der Umstände gemäß Z 1 bis 3 vorliegt:
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(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.
(5) In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat das Institut der FMA dies unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, hat die FMA das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Sanierungsplan zu erstellen.