§ 6 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 6 BIRG (1weggefallen) Das Institut hat im Sanierungsplan darzulegen, mit welchen Maßnahmen die finanzielle Stabilität des Instituts wiederhergestellt werden kann, wenn sich die Finanzlage signifikant verschlechtertseit 01.01.2015 weggefallen.

(2) Im Sanierungsplan müssen insbesondere die Informationen der Anlage zu § 6 enthalten sein. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen das Institut beteiligt ist, zu führen.

(3) Der Sanierungsplan bestimmt in einem Rahmenkonzept ein oder mehrere Auslöseereignisse, bei deren Vorliegen Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Auslöseereignis ist im Sanierungsplan in qualitativen und quantitativen Indikatoren auszudrücken, die im Zusammenhang mit der Risikotragfähigkeit des Instituts stehen. Die Indikatoren müssen zukunftsbezogen und leicht zu überwachen sein. Die FMA hat zu prüfen, ob das Institut das Eintreten des Auslöseereignisses angemessen überwacht.

(5) Tritt ein Auslöseereignis ein, hat das Institut dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Institut kann Sanierungsmaßnahmen auch treffen, wenn ein Auslöseereignis nicht vorliegt.

(7) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgehen. Im Sanierungsplan muss jedoch analysiert werden, wie und wann ein Institut in einer Stresssituation die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann und was als Sicherheit genutzt werden könnte.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 6 BIRG (1weggefallen) Das Institut hat im Sanierungsplan darzulegen, mit welchen Maßnahmen die finanzielle Stabilität des Instituts wiederhergestellt werden kann, wenn sich die Finanzlage signifikant verschlechtertseit 01.01.2015 weggefallen.

(2) Im Sanierungsplan müssen insbesondere die Informationen der Anlage zu § 6 enthalten sein. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen das Institut beteiligt ist, zu führen.

(3) Der Sanierungsplan bestimmt in einem Rahmenkonzept ein oder mehrere Auslöseereignisse, bei deren Vorliegen Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Auslöseereignis ist im Sanierungsplan in qualitativen und quantitativen Indikatoren auszudrücken, die im Zusammenhang mit der Risikotragfähigkeit des Instituts stehen. Die Indikatoren müssen zukunftsbezogen und leicht zu überwachen sein. Die FMA hat zu prüfen, ob das Institut das Eintreten des Auslöseereignisses angemessen überwacht.

(5) Tritt ein Auslöseereignis ein, hat das Institut dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Institut kann Sanierungsmaßnahmen auch treffen, wenn ein Auslöseereignis nicht vorliegt.

(7) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgehen. Im Sanierungsplan muss jedoch analysiert werden, wie und wann ein Institut in einer Stresssituation die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann und was als Sicherheit genutzt werden könnte.

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