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Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5 sowie § 3 Abs. 4, 4a und 7 BWG. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins bis 5 sowie Paragraph 3, Absatz 4,, 4a und 7 BWG.
Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5 sowie § 3 Abs. 4, 4a und 7 BWG. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins bis 5 sowie Paragraph 3, Absatz 4,, 4a und 7 BWG.