§ 22 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 22 BIRG (1weggefallen) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts die Pflicht zur Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungs- oder Abwicklungsplans verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafenseit 01.01.2015 weggefallen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts in einem Sanierungs- oder Abwicklungsplan unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 22 BIRG (1weggefallen) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts die Pflicht zur Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungs- oder Abwicklungsplans verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafenseit 01.01.2015 weggefallen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts in einem Sanierungs- oder Abwicklungsplan unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

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