§ 2 BIRG-V (weggefallen)

Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 2 BIRG-V (1weggefallen) Ein Institut ist wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG, wenn aufgrund eines oder mehrerer der in § 1 angeführten Kriterien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Gruppe

1.

dieses Institut Maßnahmen zu unterziehen ist, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig sind, oder

2.

die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Instituts für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig ist.

(2) Institute, die gemäß Absseit 01.01.2015 weggefallen. 1 als wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG identifiziert wurden, gelten gleichzeitig auch als wesentlich für die Zwecke des § 7 BIRG.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 03.01.2014 bis 31.12.2014
§ 2 BIRG-V (1weggefallen) Ein Institut ist wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG, wenn aufgrund eines oder mehrerer der in § 1 angeführten Kriterien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Gruppe

1.

dieses Institut Maßnahmen zu unterziehen ist, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig sind, oder

2.

die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Instituts für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig ist.

(2) Institute, die gemäß Absseit 01.01.2015 weggefallen. 1 als wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG identifiziert wurden, gelten gleichzeitig auch als wesentlich für die Zwecke des § 7 BIRG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten