§ 2 BIRG-V (weggefallen)

Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Institut ist wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG, wenn aufgrund eines oder mehrerer der in § 1 angeführten Kriterien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der GruppeEin Institut ist wesentlich für die Zwecke des Paragraph 14, BIRG, wenn aufgrund eines oder mehrerer der in Paragraph eins, angeführten Kriterien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Gruppe
    1. 1.Ziffer einsdieses Institut Maßnahmen zu unterziehen ist, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig sind, oderdieses Institut Maßnahmen zu unterziehen ist, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, BIRG notwendig sind, oder
    2. 2.Ziffer 2die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Instituts für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig ist.die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Instituts für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, BIRG notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Institute, die gemäß Abs. 1 als wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG identifiziert wurden, gelten gleichzeitig auch als wesentlich für die Zwecke des § 7 BIRG.Institute, die gemäß Absatz eins, als wesentlich für die Zwecke des Paragraph 14, BIRG identifiziert wurden, gelten gleichzeitig auch als wesentlich für die Zwecke des Paragraph 7, BIRG.
§ 2 BIRG-V (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 03.01.2014 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsEin Institut ist wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG, wenn aufgrund eines oder mehrerer der in § 1 angeführten Kriterien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der GruppeEin Institut ist wesentlich für die Zwecke des Paragraph 14, BIRG, wenn aufgrund eines oder mehrerer der in Paragraph eins, angeführten Kriterien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Gruppe
    1. 1.Ziffer einsdieses Institut Maßnahmen zu unterziehen ist, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig sind, oderdieses Institut Maßnahmen zu unterziehen ist, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, BIRG notwendig sind, oder
    2. 2.Ziffer 2die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Instituts für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig ist.die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Instituts für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, BIRG notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Institute, die gemäß Abs. 1 als wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG identifiziert wurden, gelten gleichzeitig auch als wesentlich für die Zwecke des § 7 BIRG.Institute, die gemäß Absatz eins, als wesentlich für die Zwecke des Paragraph 14, BIRG identifiziert wurden, gelten gleichzeitig auch als wesentlich für die Zwecke des Paragraph 7, BIRG.
§ 2 BIRG-V (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

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