§ 4 ArtKV Zeitpunkt der Kennzeichnung

Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2013 bis 31.12.9999

Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen und verhaltensbedingten Eigenschaften eines Exemplars eine ordnungsgemäße Durchführung erlauben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2013 bis 31.12.9999

Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen und verhaltensbedingten Eigenschaften eines Exemplars eine ordnungsgemäße Durchführung erlauben.

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