§ 18 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 18 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.Paragraph 18,

Die Finanzinstrumente gemäß § 17 Abs. 3 haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Finanzinstrumente gemäß Paragraph 17, Absatz 3, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsdie Instrumente sind ausgegeben und in voller Höhe eingezahlt;
  2. 2.Ziffer 2die Instrumente werden nicht erworben von
    1. a)Litera adem Institut oder seinem Tochterunternehmen oder
    2. b)Litera bvon einem Unternehmen, an dem das Institut direkt oder im Wege der Kontrolle einer Beteiligung in Form von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des Unternehmens hält;
  3. 3.Ziffer 3der Erwerb der Instrumente wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;
  4. 4.Ziffer 4die Instrumente werden nicht durch ein Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das betreffende Institut, abgesichert oder garantiert;
  5. 5.Ziffer 5die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 18 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.Paragraph 18,

Die Finanzinstrumente gemäß § 17 Abs. 3 haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Finanzinstrumente gemäß Paragraph 17, Absatz 3, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsdie Instrumente sind ausgegeben und in voller Höhe eingezahlt;
  2. 2.Ziffer 2die Instrumente werden nicht erworben von
    1. a)Litera adem Institut oder seinem Tochterunternehmen oder
    2. b)Litera bvon einem Unternehmen, an dem das Institut direkt oder im Wege der Kontrolle einer Beteiligung in Form von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des Unternehmens hält;
  3. 3.Ziffer 3der Erwerb der Instrumente wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;
  4. 4.Ziffer 4die Instrumente werden nicht durch ein Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das betreffende Institut, abgesichert oder garantiert;
  5. 5.Ziffer 5die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr.

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