§ 1 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BIRGBankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, sowie auf Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20, 30 und 31 der Verordnung (EUweggefallen) Nrseit 01.01.2015 weggefallen. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1 und § 2 Z 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BIRGBankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, sowie auf Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20, 30 und 31 der Verordnung (EUweggefallen) Nrseit 01.01.2015 weggefallen. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1 und § 2 Z 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, anzuwenden.

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