§ 1 S.LVwGG

Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Public Health – Öffentliches Gesundheitswesen)“

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.9999

Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Public Health – Öffentlicher Gesundheitsdienst“ der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Public Health – Öffentliches Gesundheitswesen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.9999

Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Public Health – Öffentlicher Gesundheitsdienst“ der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Public Health – Öffentliches Gesundheitswesen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

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