§ 3 BIRG-V (weggefallen)

Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist ein nachgeordnetes, zugeordnetes oder teilnehmendes Institut jedenfalls dann wesentlich, wenn im Fall seiner Insolvenz wesentliche negative Effekte auf die Finanzstabilität eines Mitgliedstaats, in dem es niedergelassen ist oder seine Geschäftstätigkeit ausübt, zu befürchten sind§ 3 BIRG-V (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 03.01.2014 bis 31.12.2014
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist ein nachgeordnetes, zugeordnetes oder teilnehmendes Institut jedenfalls dann wesentlich, wenn im Fall seiner Insolvenz wesentliche negative Effekte auf die Finanzstabilität eines Mitgliedstaats, in dem es niedergelassen ist oder seine Geschäftstätigkeit ausübt, zu befürchten sind§ 3 BIRG-V (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

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