§ 27 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 27.Paragraph 27,

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Kreditinstitute, die sich in Abwicklung befinden, sowie Kreditinstitute, für die gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art 107 ff AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf.Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Kreditinstitute, die sich in Abwicklung befinden, sowie Kreditinstitute, für die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107, ff AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 4 Abs. 1)(zu Paragraph 4, Absatz eins,)Die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans hat bis spätestens 1. Juli 2015 zu erfolgen. Wenn die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe 30 Milliarden Euro übersteigt oder wenn eine direkte finanzielle Unterstützung durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) erfolgt, hat die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans bis spätestens 1. Juli 2014 zu erfolgen.
  3. 3.Ziffer 3(zu § 11 Abs. 1)(zu Paragraph 11, Absatz eins,)Die erstmalige Übermittlung des Abwicklungsplans hat bis spätestens 31. Dezember 2015 zu erfolgen. Wenn die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe 30 Milliarden Euro übersteigt oder wenn eine direkte finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM erfolgt, hat die erstmalige Übermittlung des Abwicklungsplans bis spätestens 31. Dezember 2014 zu erfolgen.

Bei der Ermittlung der in Z 2 und 3 genannten Bilanzsumme einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG§ 27 BIRG sind jene nachgeordneten Institute nicht einzubeziehen, die nach einem in Z 1 genannten Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan auf Abwicklung gestellt sind(weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.Bei der Ermittlung der in Ziffer 2 und 3 genannten Bilanzsumme einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind jene nachgeordneten Institute nicht einzubeziehen, die nach einem in Ziffer eins, genannten Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan auf Abwicklung gestellt sind.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 27.Paragraph 27,

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Kreditinstitute, die sich in Abwicklung befinden, sowie Kreditinstitute, für die gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art 107 ff AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf.Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Kreditinstitute, die sich in Abwicklung befinden, sowie Kreditinstitute, für die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107, ff AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 4 Abs. 1)(zu Paragraph 4, Absatz eins,)Die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans hat bis spätestens 1. Juli 2015 zu erfolgen. Wenn die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe 30 Milliarden Euro übersteigt oder wenn eine direkte finanzielle Unterstützung durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) erfolgt, hat die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans bis spätestens 1. Juli 2014 zu erfolgen.
  3. 3.Ziffer 3(zu § 11 Abs. 1)(zu Paragraph 11, Absatz eins,)Die erstmalige Übermittlung des Abwicklungsplans hat bis spätestens 31. Dezember 2015 zu erfolgen. Wenn die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe 30 Milliarden Euro übersteigt oder wenn eine direkte finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM erfolgt, hat die erstmalige Übermittlung des Abwicklungsplans bis spätestens 31. Dezember 2014 zu erfolgen.

Bei der Ermittlung der in Z 2 und 3 genannten Bilanzsumme einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG§ 27 BIRG sind jene nachgeordneten Institute nicht einzubeziehen, die nach einem in Z 1 genannten Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan auf Abwicklung gestellt sind(weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.Bei der Ermittlung der in Ziffer 2 und 3 genannten Bilanzsumme einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind jene nachgeordneten Institute nicht einzubeziehen, die nach einem in Ziffer eins, genannten Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan auf Abwicklung gestellt sind.

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