§ 21 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 21 BIRG.Paragraph 21,

Kostenpflichtig sind Institute gemäß § 1. Die Zuordnung der Kosten der Interventions- und Restrukturierungsaufsicht hat innerhalb des Rechnungskreises 1 (für die Kosten der Bankaufsichtweggefallen) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu erfolgenseit 01.01.2015 weggefallen. Kostenpflichtig sind Institute gemäß Paragraph eins, Die Zuordnung der Kosten der Interventions- und Restrukturierungsaufsicht hat innerhalb des Rechnungskreises 1 (für die Kosten der Bankaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 21 BIRG.Paragraph 21,

Kostenpflichtig sind Institute gemäß § 1. Die Zuordnung der Kosten der Interventions- und Restrukturierungsaufsicht hat innerhalb des Rechnungskreises 1 (für die Kosten der Bankaufsichtweggefallen) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu erfolgenseit 01.01.2015 weggefallen. Kostenpflichtig sind Institute gemäß Paragraph eins, Die Zuordnung der Kosten der Interventions- und Restrukturierungsaufsicht hat innerhalb des Rechnungskreises 1 (für die Kosten der Bankaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG zu erfolgen.

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