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(2) Kommt ein Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht nach, oder gelangt die FMA bei der Prüfung des verbesserten Abwicklungsplans zu dem Ergebnis, dass die der Abwickelbarkeit entgegenstehenden Hindernisse nicht in angemessener Weise abgebaut oder beseitigt wurden, hat die FMA eine oder mehrere der in § 17 genannten Maßnahmen anzuordnen.
(3) Die FMA kann von der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 absehen, wenn dies nach der Art des die Abwickelbarkeit behindernden Umstandes unangemessen wäre und die Herstellung der Abwickelbarkeit innerhalb einer erneut gesetzten Frist gemäß Abs. 1 erwartet werden kann.
(2) Kommt ein Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht nach, oder gelangt die FMA bei der Prüfung des verbesserten Abwicklungsplans zu dem Ergebnis, dass die der Abwickelbarkeit entgegenstehenden Hindernisse nicht in angemessener Weise abgebaut oder beseitigt wurden, hat die FMA eine oder mehrere der in § 17 genannten Maßnahmen anzuordnen.
(3) Die FMA kann von der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 absehen, wenn dies nach der Art des die Abwickelbarkeit behindernden Umstandes unangemessen wäre und die Herstellung der Abwickelbarkeit innerhalb einer erneut gesetzten Frist gemäß Abs. 1 erwartet werden kann.