§ 3 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Institut: jeder Rechtsträger gemäß § 1;

2.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Gruppe: eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG oder ein institutionelles Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.

Finanzkontrakte umfassen folgende Verträge und Vereinbarungen:

a)

Wertpapierkontrakte, einschließlich:

aa)

Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes;

bb)

einer Option auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex;

cc)

eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;

(b)

Warenkontrakte, einschließlich:

aa)

Kontrakten über den Kauf, Verkauf oder Leihe einer Ware, einer Warengruppe oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung;

bb)

einer Option auf eine Ware, einer Warengruppe oder einen Warenindex;

cc)

eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Waren, einer Warengruppe oder einem solchen Warenindex;

(c)

Terminkontrakte (Future- und Forwardverträge), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt;

(d)

Swap-Vereinbarungen, die Folgendes umfassen:

aa)

Zinsswaps, -optionen, -futures oder -forwards; Kassa- oder sonstige Devisen-, Edelmetall- oder Warenhandelsvereinbarungen; Währungen; einen Aktienindex oder eine Aktie; einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel; Warenindizes oder Waren; Wetter; Emissionen oder Inflation;

bb)

Gesamtrendite, Bonitätsaufschlags oder Bonitäts-Swaps,

cc)

alle Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer unter sublit. aa. oder bb. genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;

(e)

Rahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;

7.

Kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, bei deren Einstellung Erschütterungen der Volkswirtschaft oder der Finanzmärkte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erwarten sind;

8.

Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut eine wesentliche Quelle seiner Einnahmen, seiner Gewinne oder seines Franchise-Werts darstellen.

§ 3 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Institut: jeder Rechtsträger gemäß § 1;

2.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Gruppe: eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG oder ein institutionelles Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.

Finanzkontrakte umfassen folgende Verträge und Vereinbarungen:

a)

Wertpapierkontrakte, einschließlich:

aa)

Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes;

bb)

einer Option auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex;

cc)

eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;

(b)

Warenkontrakte, einschließlich:

aa)

Kontrakten über den Kauf, Verkauf oder Leihe einer Ware, einer Warengruppe oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung;

bb)

einer Option auf eine Ware, einer Warengruppe oder einen Warenindex;

cc)

eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Waren, einer Warengruppe oder einem solchen Warenindex;

(c)

Terminkontrakte (Future- und Forwardverträge), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt;

(d)

Swap-Vereinbarungen, die Folgendes umfassen:

aa)

Zinsswaps, -optionen, -futures oder -forwards; Kassa- oder sonstige Devisen-, Edelmetall- oder Warenhandelsvereinbarungen; Währungen; einen Aktienindex oder eine Aktie; einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel; Warenindizes oder Waren; Wetter; Emissionen oder Inflation;

bb)

Gesamtrendite, Bonitätsaufschlags oder Bonitäts-Swaps,

cc)

alle Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer unter sublit. aa. oder bb. genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;

(e)

Rahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;

7.

Kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, bei deren Einstellung Erschütterungen der Volkswirtschaft oder der Finanzmärkte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erwarten sind;

8.

Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut eine wesentliche Quelle seiner Einnahmen, seiner Gewinne oder seines Franchise-Werts darstellen.

§ 3 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten