§ 3 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 3 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsInstitut: jeder Rechtsträger gemäß § 1;Institut: jeder Rechtsträger gemäß Paragraph eins ;,
  2. 2.Ziffer 2Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. 3.Ziffer 3Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  4. 4.Ziffer 4Gruppe: eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG oder ein institutionelles Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Gruppe: eine Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG, ein Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG oder ein institutionelles Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  5. 5.Ziffer 5Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  6. 6.Ziffer 6Finanzkontrakte umfassen folgende Verträge und Vereinbarungen:
    1. a)Litera aWertpapierkontrakte, einschließlich:
      1. aa)Sub-Litera, a, aKontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes;
      2. bb)Sub-Litera, b, beiner Option auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex;
      3. cc)Sub-Litera, c, ceines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
    2. (b)Absatz bWarenkontrakte, einschließlich:
      1. aa)Sub-Litera, a, aKontrakten über den Kauf, Verkauf oder Leihe einer Ware, einer Warengruppe oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung;
      2. bb)Sub-Litera, b, beiner Option auf eine Ware, einer Warengruppe oder einen Warenindex;
      3. cc)Sub-Litera, c, ceines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Waren, einer Warengruppe oder einem solchen Warenindex;
    3. (c)Absatz cTerminkontrakte (Future- und Forwardverträge), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt;
    4. (d)Absatz dSwap-Vereinbarungen, die Folgendes umfassen:
      1. aa)Sub-Litera, a, aZinsswaps, -optionen, -futures oder -forwards; Kassa- oder sonstige Devisen-, Edelmetall- oder Warenhandelsvereinbarungen; Währungen; einen Aktienindex oder eine Aktie; einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel; Warenindizes oder Waren; Wetter; Emissionen oder Inflation;
      2. bb)Sub-Litera, b, bGesamtrendite, Bonitätsaufschlags oder Bonitäts-Swaps,
      3. cc)Sub-Litera, c, calle Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer unter sublit. aa. oder bb. genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;alle Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer unter Sub-Litera, a, a, oder bb. genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
    5. (e)Absatz eRahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;Rahmenvereinbarungen für die unter den Litera a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
  7. 7.Ziffer 7Kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, bei deren Einstellung Erschütterungen der Volkswirtschaft oder der Finanzmärkte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erwarten sind;
  8. 8.Ziffer 8Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut eine wesentliche Quelle seiner Einnahmen, seiner Gewinne oder seines Franchise-Werts darstellen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 3 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsInstitut: jeder Rechtsträger gemäß § 1;Institut: jeder Rechtsträger gemäß Paragraph eins ;,
  2. 2.Ziffer 2Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. 3.Ziffer 3Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  4. 4.Ziffer 4Gruppe: eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG oder ein institutionelles Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Gruppe: eine Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG, ein Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG oder ein institutionelles Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  5. 5.Ziffer 5Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  6. 6.Ziffer 6Finanzkontrakte umfassen folgende Verträge und Vereinbarungen:
    1. a)Litera aWertpapierkontrakte, einschließlich:
      1. aa)Sub-Litera, a, aKontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes;
      2. bb)Sub-Litera, b, beiner Option auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex;
      3. cc)Sub-Litera, c, ceines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
    2. (b)Absatz bWarenkontrakte, einschließlich:
      1. aa)Sub-Litera, a, aKontrakten über den Kauf, Verkauf oder Leihe einer Ware, einer Warengruppe oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung;
      2. bb)Sub-Litera, b, beiner Option auf eine Ware, einer Warengruppe oder einen Warenindex;
      3. cc)Sub-Litera, c, ceines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Waren, einer Warengruppe oder einem solchen Warenindex;
    3. (c)Absatz cTerminkontrakte (Future- und Forwardverträge), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt;
    4. (d)Absatz dSwap-Vereinbarungen, die Folgendes umfassen:
      1. aa)Sub-Litera, a, aZinsswaps, -optionen, -futures oder -forwards; Kassa- oder sonstige Devisen-, Edelmetall- oder Warenhandelsvereinbarungen; Währungen; einen Aktienindex oder eine Aktie; einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel; Warenindizes oder Waren; Wetter; Emissionen oder Inflation;
      2. bb)Sub-Litera, b, bGesamtrendite, Bonitätsaufschlags oder Bonitäts-Swaps,
      3. cc)Sub-Litera, c, calle Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer unter sublit. aa. oder bb. genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;alle Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer unter Sub-Litera, a, a, oder bb. genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
    5. (e)Absatz eRahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;Rahmenvereinbarungen für die unter den Litera a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
  7. 7.Ziffer 7Kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, bei deren Einstellung Erschütterungen der Volkswirtschaft oder der Finanzmärkte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erwarten sind;
  8. 8.Ziffer 8Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut eine wesentliche Quelle seiner Einnahmen, seiner Gewinne oder seines Franchise-Werts darstellen.

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