§ 1 BSZ 2014 (weggefallen)

Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß Paragraphen 19 a und 20 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.
  2. (2)Absatz 2Die Erschwernisquote ist eine von V/2 (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG) abhängige Nebengebühr und beträgt je Kalendermonat

in der Zulagengruppe I

103,44 EUR

in der Zulagengruppe II

81,54 EUR

in der Zulagengruppe III

59,63 EUR

in der Zulagengruppe IV

205,67 EUR

  1. (3)Absatz 3Die Aufwandsquote beträgt je Kalendermonat

    in der Zulagengruppe I

    13,08 EUR

    in der Zulagengruppe II

    11,26 EUR

    in der Zulagengruppe III

    9,45 EUR

    in der Zulagengruppe IV

    9,45 EUR

    1. (4)Absatz 4Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe I erhält die Beamtin oder der Beamte,Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe römisch eins erhält die Beamtin oder der Beamte,
      1. a)Litera aderen oder dessen Arbeitsplatz einem Verteilzentrum (Brief oder Paket) und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist oder
      2. b)Litera bdie oder der im Turnusdienst regelmäßig vollen Nachtdienst leistet oder
      3. c)Litera cderen oder dessen Arbeitsplatz einer Werkstätte zugeordnet ist und die oder der handwerkliche Tätigkeiten, die der Verwendungsgruppe PT 6 bis PT 9 zugeordnet sind, im Innendienst verrichtet.
      1. a)Litera aderen oder dessen Arbeitsplatz einer Zustellorganisationseinheit oder der Güterbeförderung und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9, aber nicht dem Verwendungscode 8722 oder 8730 (PT 8/A) zugeordnet ist,
      2. b)Litera bderen oder dessen Arbeitsplatz einer Filiale des Geschäftsfeldes Vertrieb Filialen und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist.
§ 1 BSZ 2014 (weggefallen) seit 01.07.2014 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.04.2014 bis 30.06.2014
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß Paragraphen 19 a und 20 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.
  2. (2)Absatz 2Die Erschwernisquote ist eine von V/2 (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG) abhängige Nebengebühr und beträgt je Kalendermonat

in der Zulagengruppe I

103,44 EUR

in der Zulagengruppe II

81,54 EUR

in der Zulagengruppe III

59,63 EUR

in der Zulagengruppe IV

205,67 EUR

  1. (3)Absatz 3Die Aufwandsquote beträgt je Kalendermonat

    in der Zulagengruppe I

    13,08 EUR

    in der Zulagengruppe II

    11,26 EUR

    in der Zulagengruppe III

    9,45 EUR

    in der Zulagengruppe IV

    9,45 EUR

    1. (4)Absatz 4Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe I erhält die Beamtin oder der Beamte,Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe römisch eins erhält die Beamtin oder der Beamte,
      1. a)Litera aderen oder dessen Arbeitsplatz einem Verteilzentrum (Brief oder Paket) und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist oder
      2. b)Litera bdie oder der im Turnusdienst regelmäßig vollen Nachtdienst leistet oder
      3. c)Litera cderen oder dessen Arbeitsplatz einer Werkstätte zugeordnet ist und die oder der handwerkliche Tätigkeiten, die der Verwendungsgruppe PT 6 bis PT 9 zugeordnet sind, im Innendienst verrichtet.
      1. a)Litera aderen oder dessen Arbeitsplatz einer Zustellorganisationseinheit oder der Güterbeförderung und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9, aber nicht dem Verwendungscode 8722 oder 8730 (PT 8/A) zugeordnet ist,
      2. b)Litera bderen oder dessen Arbeitsplatz einer Filiale des Geschäftsfeldes Vertrieb Filialen und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist.
§ 1 BSZ 2014 (weggefallen) seit 01.07.2014 weggefallen.

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