§ 1 BVwG-EV

BVwG-Entschädigungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Entschädigung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Entschädigung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

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