Gesetzesaktualisierungen

8 Gesetze aktualisiert am 01.01.2017

Gesetze 1-8 von 8

2 Paragrafen zu Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (eRg) aktualisiert


§ 2 eRg

Die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung erfüllt auch1. eine über FinanzOnline an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung;2. eine über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung. mehr lesen...


§ 3 eRg

§ 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.17

242 Paragrafen zu Konkursordnung (KO) aktualisiert


§ 8a KO Außerstreitverfahren

Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Außerstreitverfahren. mehr lesen...


§ 9 KO Verjährung

(1) Durch die Anmeldung im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.(2) Wird ein Anspruch ... mehr lesen...


§ 10 KO Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte.

(1) Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.(2) Zurückbehaltungsrechte sind im Konkurs wie Pfandrechte zu behandeln.(3) Soweit in der Konkursordnung ni... mehr lesen...


§ 11 KO Wirkung der Konkurseröffnung auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte.

(1) Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen werden durch die Konkurseröffnung nicht berührt.(2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann vor Ablauf von neunzig Tagen ab der Konkurseröff... mehr lesen...


§ 12 KO

(1) Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Konkurseröffnung; sie leben jedoch wieder au... mehr lesen...


§ 12a KO Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis

(1) Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats,... mehr lesen...


§ 12b KO Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem d... mehr lesen...


§ 13 KO Grundbücherliche Eintragungen.

Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tage richtet. mehr lesen...


§ 14 KO Unbestimmte und betagte Forderungen.

(1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.(2) Betagte Forderungen gelten im Konkurse als fä... mehr lesen...


§ 15 KO Forderungen auf wiederkehrende Leistungen.

(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.(2) Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ... mehr lesen...


§ 16 KO Bedingte Forderungen.

(1) Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, ... mehr lesen...


§ 17 KO Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Konkursmasse

(1) Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners können im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht.(2) In Ansehung der Zahlun... mehr lesen...


§ 18 KO Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete

(1) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich in Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen.(2) We... mehr lesen...


§ 18a KO Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten

Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Konkursgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen. mehr lesen...


§ 19 KO Aufrechnung.

(1) Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, brauchen im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden.(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder beta... mehr lesen...


§ 20 KO

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor d... mehr lesen...


§ 21 KO

(1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Masseverwalter entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom V... mehr lesen...


§ 22 KO

(1) War die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Konkurseröffnung ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadeners... mehr lesen...


§ 23 KO

(1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Masseverwalter oder der Bestandgeber, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.(2) Ist der Bestandz... mehr lesen...


§ 24 KO

(1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Masseverwalter in den Vertrag ein. Eine aus dem öffentlichen Buche nicht ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann dem Masseverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die Zeit ... mehr lesen...


§ 25 KO

(1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es1.im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung,2.sonst innerhalb eines Monats nacha)öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des U... mehr lesen...


§ 25a KO

Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25 im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen. mehr lesen...


§ 26 KO Aufträge und Anträge.

(1) Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung.(2) Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.(3) An Anträge des Geme... mehr lesen...


§ 26a KO

Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Konkurseröffnung nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß. mehr lesen...


§ 27 KO Anfechtungsrecht.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. mehr lesen...


§ 33 KO Wechsel- und Scheckzahlungen.

(1) Wechselzahlungen des Gemeinschuldners können auf Grund der §§ 30, Z. 2 und 3, und 31, Absatz 1, nicht zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruches gegen andere Wechselschuldner zur Annahme der Zahlung verpflichtet war.(2) Doch kann der Anfecht... mehr lesen...


§ 34 KO Einzelverkäufe.

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Gemeinschuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z. 1 bis 3, angefochten werden. mehr lesen...


§ 35 KO Exekution und Anfechtung.

Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt den Konkursgläubigern gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels. mehr lesen...


§ 36 KO Anfechtung von Unterlassungen.

Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Gemeinschuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft. mehr lesen...


§ 37 KO Anhängige Rechtsstreitigkeiten.

(1) Das Anfechtungsrecht wird vom Masseverwalter ausgeübt.(2) Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, sowie Exekutionen auf Grund von Titeln, die von Konkursgläubigern für ihre Anfechtungsansprüche erwirkt worden sind, können während des Konkur... mehr lesen...


§ 39 KO Inhalt des Anfechtungsanspruches.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, muß zur Konkursmasse geleistet werden; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.(2) Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, d... mehr lesen...


§ 40 KO

Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an die Konkursmasse verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Die Bestimmung des § 39, Absatz 3, findet ... mehr lesen...


§ 41 KO Ansprüche des Anfechtungsgegners.

(1) Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Konkursmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist.(2) Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erst... mehr lesen...


§ 42 KO Unzulässigkeit der Aufrechnung.

Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung an den Gemeinschuldner nicht aufgerechnet werden. mehr lesen...


§ 43 KO Geltendmachung des Anfechtungsrechtes.

(1) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.(2) Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Die Frist ist ab Annahme eines Ausgleichsvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskra... mehr lesen...


§ 44 KO Aussonderungsansprüche.

(1) Befinden sich in der Konkursmasse Sachen, die dem Gemeinschuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.(2) Ist eine solche Sache nach der Konkurseröffnung veräußert worden, so kann ... mehr lesen...


§ 45 KO Verfolgungsrecht

Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Konkurseröffnung am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Ge... mehr lesen...


§ 48 KO Absonderungsansprüche.

(1) Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners haben (Absonderungsgläubiger), schließen, soweit ihre Forderungen reichen, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus.(2) Was nach Befriedigung der Absonderungsgläu... mehr lesen...


§ 49 KO

(1) Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.(2) Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, g... mehr lesen...


§ 50 KO Gemeinschaftliche Konkursmasse

Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind. mehr lesen...


§ 54 KO Nebengebühren und Ersatzforderungen.

(1) Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung. mehr lesen...


§ 55 KO (weggefallen)

(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009) mehr lesen...


§ 56 KO Forderungen von Unternehmensgläubigern

Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Gemeinschuldners aus den Ehepakten nach § 36 UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte aus der Konkursmasse entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Untern... mehr lesen...


§ 57 KO Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter

Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Konkurs gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderw... mehr lesen...


§ 57a KO Nachrangige Forderungen

(1) Nach den Konkursforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen zu befriedigen.(2) Die nachrangigen Forderungen sind wie Konkursforderungen durchzusetzen. Sie sind jedoch nur anzumelden, wenn das Konkursgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Da... mehr lesen...


§ 59 KO

Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. mehr lesen...


§ 60 KO

(1) Konkursgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Ist der Konkurs infolge Bestätigung eines... mehr lesen...


§ 61 KO

Wenn eine Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann wegen dieser Forderung auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeins... mehr lesen...


§ 62 KO

Durch die Bestimmungen der §§ 59 bis 61 werden die rechtlichen Folgen der Aufhebung des Konkurses durch Zwangsausgleich nicht berührt. mehr lesen...


§ 63 KO

(1) Für das Konkursverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Konkursgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(2) Betreibt der Gemeinschuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inla... mehr lesen...


§ 64 KO

Das Handelsgericht Wien ist Konkursgericht für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. mehr lesen...


§ 65 KO

Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer eingetragenen Personengesellschaft oder im Laufe eines solchen Konkursverfahrens der Konkurs über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verf... mehr lesen...


§ 66 KO

(1) Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist.(2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.(3) Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen ein... mehr lesen...


§ 67 KO

(1) Die Eröffnung des Konkurses über eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschul... mehr lesen...


§ 68 KO

Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist. mehr lesen...


§ 69 KO

(1) Auf Antrag des Schuldners ist der Konkurs sofort zu eröffnen. Die vom Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag. Im Beschluss auf Eröffnung des Konkurses ist jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen.... mehr lesen...


§ 70 KO

(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine - wenngleich nicht fällige - Konkursforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger braucht jedoch die... mehr lesen...


§ 71 KO

(1) Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.(2) Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufw... mehr lesen...


§ 71a KO

(1) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vors... mehr lesen...


§ 71b KO

(1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses sind öffentlich bekannt zu machen. In einem binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntm... mehr lesen...


§ 71c KO

(1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konk... mehr lesen...


§ 71d KO

Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach § 69 verpflichtet war, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Konkurses. mehr lesen...


§ 72a KO

(1) Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 4 000 Euro, zur ungeteilten Hand verpflichtet.(2) Zur Leistung dieses Kostenvorschusses sind auch sämtliche Personen, die innerhalb der letzten drei Mo... mehr lesen...


§ 72b KO

(1) Das Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird... mehr lesen...


§ 72c KO

Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen. mehr lesen...


§ 73 KO

(1) Wenn der Konkurs nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist, hat das Konkursgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrunge... mehr lesen...


§ 76 KO

Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 2) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81a Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und d... mehr lesen...


§ 77 KO

Das Konkursgericht hat zu veranlassen, daß die Konkurseröffnung im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Gemeinschuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Gemeinschuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersich... mehr lesen...


§ 78 KO

(1) Zugleich mit der Konkurseröffnung hat das Konkursgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Masseverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Gemeinsch... mehr lesen...


§ 78a KO

Der Masseverwalter hat die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners unverzüglich von der Konkurseröffnung zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Konkursgericht verständigt worden sind oder die Konkurseröffnung nicht allgemein bekannt ist. mehr lesen...


§ 79 KO

(1) Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Konkurses.(2) Die Beendigung der Wirkungen der Konkurseröffnung ist den Behörden und Stellen... mehr lesen...


§ 80 KO

(1) Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter zu beste... mehr lesen...


§ 81 KO

(1) Der Masseverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.(3) Der Masseverwalter ist... mehr lesen...


§ 83 KO

(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter, außer in den Fällen des § 117, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine... mehr lesen...


§ 84 KO

(1) Das Konkursgericht hat die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, daß der... mehr lesen...


§ 85 KO

Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Masseverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden. mehr lesen...


§ 87 KO

(1) Das Konkursgericht kann den Masseverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit vom Gemeinschuldner oder von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands ... mehr lesen...


§ 88 KO

(1) Das Gericht hat unverzüglich dem Masseverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) einen Gläubigerausschuß von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehm... mehr lesen...


§ 89 KO

(1) Der Gläubigerausschuß hat die Pflicht, den Masseverwalter zu überwachen und zu unterstützen. Er hat die Kasse des Masseverwalters durch wenigstens zwei seiner Mitglieder von Zeit zu Zeit und jedesmal, wenn dies das Konkursgericht anordnet, prüfen zu lassen.(2) Die Mitglieder des Gläubigerauss... mehr lesen...


§ 90 KO

Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Konkursgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Konkursgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen. mehr lesen...


§ 91 KO

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Konkursgericht einberufen und geleitet. Sie ist insbesondere einzuberufen, wenn es vom Masseverwalter, vom Gläubigerausschuß oder von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren Forderungen nach Schätzung des Konkursgerichts den vierten Teil der Konkursforderung... mehr lesen...


§ 91a KO

Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich) getroffen werden soll, anzuberaumen, wenn das Unternehmen noch nicht geschlossen wurde. Diese Tagsatzung kann mit der allgemeinen Prüfu... mehr lesen...


§ 92 KO

(1) Zur Beschlußfähigkeit einer nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen.(2) Zu Beschlüssen und zu Anträgen... mehr lesen...


§ 93 KO

(1) Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Konkursforderungen.(2) Inwieweit ein Stimmrecht für Forderungen zu gewähren ist, die noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, entscheidet nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien das Konkursgericht.(3... mehr lesen...


§ 94 KO

Konkursgläubigern, die erst nach der Konkurseröffnung die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie die Forderung auf Grund eines vor der Konkurseröffnung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben. mehr lesen...


§ 95 KO

(1) Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind vom Masseverwalter dem Konkursgericht unverzüglich mitzuteilen.(2) Das Konkursgericht hat einen Beschluss des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder jedes Mitglieds des Gläubigerau... mehr lesen...


§ 96 KO

(1) Über die Masse ist, wenn möglich unter Zuziehung des Gemeinschuldners, vom Masseverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen; es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters ein Vo... mehr lesen...


§ 97 KO

(1) Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Masse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind anzumerken.(2) Wer Sachen, die zur Konkursmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald er von der Konkurseröffnung Kenntnis erlangt, b... mehr lesen...


§ 98 KO

(1) Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage der Konkurseröffnung noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das Inventar über die Konkursmasse nur dasjenige aufzunehmen, was dem Gemeinschuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhan... mehr lesen...


§ 99 KO

Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. mehr lesen...


§ 100 KO

(1) Das Konkursgericht hat einen Gemeinschuldner, der vor der Konkurseröffnung ein genaues Vermögensverzeichnis nicht überreicht hat, zu dessen unverzüglicher Vorlage anzuhalten. Vom Vermögensverzeichnis sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (... mehr lesen...


§ 101 KO

(1) Das Konkursgericht kann den Gemeinschuldner zwangsweise vorführen lassen, wenn er Ladungen nicht Folge leistet. Desgleichen kann es den Gemeinschuldner in Haft nehmen, wenn er die im § 99 bezeichnete Pflicht beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, wenn er dem Auftrag zur Vorlag... mehr lesen...


§ 102 KO

(1) Die Konkursgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Konkurs geltend zu machen.(2) Wird ein Konkurs als Anschlußkonkurs (§ 2, Absatz 2) eröffnet, so gelten die im vorangegangenen Ausgleichsverfahren angemeldeten Forde... mehr lesen...


§ 103 KO

(1) In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können.(2) Bei Forderungen, über die ein Rechtss... mehr lesen...


§ 105 KO

(1) Zur Prüfungstagsatzung haben der Masseverwalter und der Gemeinschuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Gemeinschuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.(2) Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der... mehr lesen...


§ 106 KO

(1) Solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen.(2) Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung sind zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlun... mehr lesen...


§ 107 KO

(1) Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. § 105, Absatz 1, findet Anwendung. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung ... mehr lesen...


§ 108 KO

(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen. mehr lesen...


§ 109 KO

(1) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist.(2) Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs kein... mehr lesen...


§ 110 KO

(1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund... mehr lesen...


§ 111 KO

(1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ist ausschließlich das Konkursgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG.(2) Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gericht... mehr lesen...


§ 112 KO

(1) Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche sind gegenüber allen Konkursgläubigern wirksam.(2) Die Kosten des Rechtsstreites sind als Massekosten zu behandeln, insoweit der Masseverwalter an der Bestreitung teilgenommen hat. Das Prozeßgericht ... mehr lesen...


§ 113 KO

Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten. mehr lesen...


§ 113a KO

(1) Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion haben ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Konkursgericht... mehr lesen...


§ 114 KO

(1) Der Masseverwalter hat das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, hat der Masseverwalter bis zur Verteilung unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen ... mehr lesen...


§ 114a KO

(1) Der Masseverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, daß eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Konkursgläubiger erleiden. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur als Ganze... mehr lesen...


§ 114b KO

(1) Der Masseverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte Zeit befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind... mehr lesen...


§ 114c KO

(1) Ist der Zwangsausgleichsantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht eine Zwangsausgleichstagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr de... mehr lesen...


§ 115 KO

(1) Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (§ 78 Abs. 1, § 114a Abs. 2), wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung glaubhaft gemac... mehr lesen...


§ 118 KO

(1) Der Masseverwalter hat dem Gemeinschuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Konkursgericht mitzuteilen.(2) Das Konkursger... mehr lesen...


§ 120 KO

(1) Sind Sachen des Gemeinschuldners mit Pfandrecht belastet, so kann der Masseverwalter sie jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Diese Bestimmung findet sinngemäß auf andere Absonderungsrechte... mehr lesen...


§ 120a KO

(1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts ein Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn eine andere Verwertung in Aussicht genommen ist (§ 120 Abs. 2), es sei denn, die Verfahrensfortsetzung ist für den Absonderungsgläubiger zur Abwendung sch... mehr lesen...


§ 121 KO

(1) Der Masseverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Konkursgerichts, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichen Falles einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.(2) Das Konkursgericht hat die Rechnung zu prüfen und erforderlichen F... mehr lesen...


§ 122 KO

(1) Die Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist.(2) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme... mehr lesen...


§ 123 KO

Ist der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat er über diese Verwaltung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung gesondert Rechnung zu legen. mehr lesen...


§ 124 KO

(1) Die Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.(2) Der Masseverwalter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind.(3) Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können ... mehr lesen...


§ 124a KO

(1) Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Masseverwalter unverzüglich dem Konkursgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung g... mehr lesen...


§ 125 KO

(1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verluste spätestens in der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung... mehr lesen...


§ 125a KO

(1) Will der Masseverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat darzulegen hat. Werde... mehr lesen...


§ 126 KO

Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 127 KO

(1) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (§ 87a Abs. 1 und 2) ohne ziffern... mehr lesen...


§ 128 KO

(1) Mit der Befriedigung der Konkursgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.(2) Verteilungen an die Konkursgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.(2a) Hat ein Konkursgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolv... mehr lesen...


§ 129 KO

(1) In einfachen Fällen kann das Konkursgericht die vom Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen.(2) Trägt das Konkursgericht Bedenken, einer solchen Verteilung zuzustimmen, oder handelt es sich um s... mehr lesen...


§ 130 KO

(1) Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung und die darin vorgesehene Verteilungsquote öffentlich bekannt zu machen und den Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Eins... mehr lesen...


§ 131 KO

(1) Sind Forderungen bestritten, so können Verteilungen auf die im Range gleichstehenden Forderungen stattfinden, wenn der auf die bestrittene Forderung entfallende Betrag bei Gericht erlegt wird.(2) Ist der volle Betrag der bestrittenen Forderung erlegt worden, so können Verteilungen auf Forderu... mehr lesen...


§ 132 KO

(1) Konkursgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, sind bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrage ihrer Forderungen zu berücksichtigen.(2) Stellt sich bei der nachfolgenden Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse heraus... mehr lesen...


§ 133 KO

(1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Masseverwalter bei Gericht zu erlegen.(2) Das Gleiche gilt von Beträgen, die auf bedingte Forde... mehr lesen...


§ 134 KO

(1) Gläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, können verlangen, daß sie bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus erhalten, der ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspricht.(2) Ein solcher Anspruch steht... mehr lesen...


§ 135 KO

Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Konkursgericht vom Masseverwalter nachzuweisen. mehr lesen...


§ 136 KO

(1) Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Masseverwalters und Genehmigung der Schlußrechnung die Schlußverteilung vorzunehmen.(2) Die Schlußverteilung kann nur auf Grund eines Verteilungsen... mehr lesen...


§ 137 KO

(1) Die Schlußverteilung darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Masse zurückfallen werden.(2) Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, daß die bedingte Forderung gegenwärtig keinen ... mehr lesen...


§ 138 KO

(1) Wenn nach dem Vollzuge der Schlußverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, so sind sie auf Grund des Schlußverteilungsentwurfes vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts zu vertei... mehr lesen...


§ 139 KO

(1) Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen i... mehr lesen...


§ 140 KO

(1) Der Gemeinschuldner (§ 164, Absatz 1) kann im Laufe des Konkursverfahrens den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stellen. Im Antrage ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.(2) Wird ein solcher Antrag gestellt und vom Konkursgeri... mehr lesen...


§ 146 KO

Vor Beginn der Abstimmung hat der Masseverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Gemeinschuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalles und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Konkursverfahrens zu berichten. mehr lesen...


§ 147 KO

(1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der b... mehr lesen...


§ 148 KO

Die nahen Angehörigen des Gemeinschuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Konkursgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur m... mehr lesen...


§ 149 KO

(1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Zwangsausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig fest... mehr lesen...


§ 150 KO

(1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden.(2) Konkursgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56, im Ausgleich gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Ko... mehr lesen...


§ 151 KO

Die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Gemeinschuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden. mehr lesen...


§ 152 KO

(1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen... mehr lesen...


§ 152b KO

(1) Wird der Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).(2) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerke... mehr lesen...


§ 156a KO

(1) Soweit eine Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung der nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten... mehr lesen...


§ 157a KO

(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.(2) Während der Dauer der Überwachung kann das Konkursgericht auf ... mehr lesen...


§ 157b KO

(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritte... mehr lesen...


§ 157e KO

(1) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind a... mehr lesen...


§ 157f KO

(1) Rechtskräftige Entscheidungen aus den von Sachwaltern oder gegen diese geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem Schuldner.(2) Ein Konkurs, der während der Überwachung eröffnet wird, erfaßt solches Vermögen nicht, das gemäß dem ... mehr lesen...


§ 159 KO

(1) An dem wieder aufgenommenen Konkurse nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses entstanden sind.(2) Konkursgläubiger, für die der Zwangsausgleich wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen Konkurse mit dem noch nicht getilg... mehr lesen...


§ 160 KO

(1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigke... mehr lesen...


§ 161 KO

(1) Ist der Ausgleich durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne daß die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so kann jeder Konkursgläubiger innerhalb dreier Jahre nach rechtskräftiger Bestätigung des A... mehr lesen...


§ 162 KO

Die Vorschriften des § 111 gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für die Ansprüche der Gläubiger gegen den Gemeinschuldner auf Grund der §§ 150 und 161. mehr lesen...


§ 163 KO

(1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein neuerlicher Konkurs eröffnet, ohne daß die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren Konkursgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getil... mehr lesen...


§ 164 KO

(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.(2) Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts ander... mehr lesen...


§ 164a KO

Der Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgesc... mehr lesen...


§ 165 KO

(1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden fre... mehr lesen...


§ 166 KO

Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird. mehr lesen...


§ 167 KO

(1) Der Konkurs ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen.(2) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt wor... mehr lesen...


§ 168 KO

Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79. mehr lesen...


§ 169 KO

(1) Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt.(2) Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn erhebliche Vorteile ... mehr lesen...


§ 171 KO

Soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 172 KO

(1) Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.(2) Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.(3) Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lasse... mehr lesen...


§ 173a KO

Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG). mehr lesen...


§ 174 KO

(1) Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umtaufschreiben stattfinden.(2) Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung e... mehr lesen...


§ 174a KO

(1) Ist die Feststellung einer Abgabestelle nicht möglich, so kann die Zustellung an einen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (§ 115 ZPO). Auch alle weiteren Zustellungen können durch Aufnahme in die... mehr lesen...


§ 175 KO

(1) Die in der Konkursordnung bestimmten Fristen sind unerstreckbar.(2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.(3) Das Gericht kann jeden Bete... mehr lesen...


§ 181 KO

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten. mehr lesen...


§ 182 KO

Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Konkursgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren). mehr lesen...


§ 188 KO

(1) Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärungen sind unzulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anme... mehr lesen...


§ 189 KO

Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 ist jeder Konkursgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Konkursgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Konkursgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstan... mehr lesen...


§ 190 KO

(1) Ein Masseverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.(2) Das Gericht kann für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag eines Konkursgläubigers oder des Schuldners einen Masseverwalter mit einem auf diese Tä... mehr lesen...


§ 191 KO

(1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 750 Euro.(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1. mehr lesen...


§ 192 KO

Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgem... mehr lesen...


§ 193 KO

(1) Der Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Zwangsausgleich.(2) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwer... mehr lesen...


§ 196 KO

(1) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzende... mehr lesen...


§ 197 KO

(1) Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt unberührt.(2) Ob die zu z... mehr lesen...


§ 199 KO

(1) Der Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.(2) Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, daß er den pfändbaren Teil seiner Forderungen ... mehr lesen...


§ 200 KO

(1) Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung versagt wurde. Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahren... mehr lesen...


§ 202 KO

(1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.(2) Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Tre... mehr lesen...


§ 204 KO

(1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel vonden ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder vonsonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .. ............ 6%,von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ......................... 4%und von dem darüber hinausgehenden Betrag .... mehr lesen...


§ 205 KO

(1) Auf Antrag des Treuhänders, eines Konkursgläubigers oder des Schuldners hat das Konkursgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Fr... mehr lesen...


§ 206 KO

(1) Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig.(2) Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Konkursgläubiger, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund ... mehr lesen...


§ 207 KO

(1) Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.(2) Für die Forderungsprüfung nach Abs. 1 haben die Konkursgläubiger dem Treuhänd... mehr lesen...


§ 208 KO

Wird während des Abschöpfungsverfahrens ein Konkurs eröffnet, so fällt das Vermögen, das vom Abschöpfungsverfahren erfaßt wird, nicht in die Konkursmasse. Dieses Vermögen ist auch der Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es dem Treuhänder herausgibt. Auf Antrag des Schuldners ist die Ex... mehr lesen...


§ 209 KO

(1) Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Konkursgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderjahres eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nic... mehr lesen...


§ 210a KO

(1) Der Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten.(2) Hat der Schuldner nicht nach Abs. 1 oder nach § 210 Abs. 1 Z 3 und 5 dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, s... mehr lesen...


§ 212 KO

Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen. mehr lesen...


§ 214 KO

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Konkursgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach § 58 Z 1.(2) Die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffs... mehr lesen...


§ 216 KO

(1) Auf Antrag eines Konkursgläubigers hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.(2) Der... mehr lesen...


§ 217 KO

Die Bestimmungen des Vierten Teils der Konkursordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes bestimmt ist. mehr lesen...


§ 219 KO

(1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen.(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder ei... mehr lesen...


§ 220 KO

Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig. mehr lesen...


§ 220a KO

Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Konkurseröffnung auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Konkursedikt öffentlich bekannt zu machen. mehr lesen...


§ 223 KO

Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist. mehr lesen...


§ 224 KO

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.(... mehr lesen...


§ 225 KO

Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist. mehr lesen...


§ 226 KO

(1) Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes im Sinne des Art. 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG ist das Recht des Staates maßgebend, das für den betreff... mehr lesen...


§ 227 KO

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ist das Recht des Staates maßgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist. mehr lesen...


§ 228 KO

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird. mehr lesen...


§ 231 KO

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. mehr lesen...


§ 232 KO

Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EG genannten Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maß... mehr lesen...


§ 233 KO

Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen ("netting agreements") ist ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist. mehr lesen...


§ 234 KO

Unbeschadet § 232 ist für Pensionsgeschäfte ("repurchase agreements") ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist. mehr lesen...


§ 235 KO

(1) Wer an eine Person, über deren Vermögen in einem anderen Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, leistet, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.(2) Erfolgt die Leistung vor der ö... mehr lesen...


§ 236 KO

Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Konkurs geltend zu machen (§ 102). mehr lesen...


§ 238 KO

Der Masseverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Konkursabwicklung im Ausland vertreten. mehr lesen...


§ 239 KO

(1) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.(2) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gele... mehr lesen...


§ 241 KO

(1) Die Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle Befugnisse ausüben, die ihnen in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen.(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse haben sie das österreichische Recht zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und ... mehr lesen...


§ 242 KO

Auf ausländische Insolvenzverfahren, deren Wirkungen nach § 240 anzuerkennen sind, sind die §§ 218 und 219 entsprechend anzuwenden. Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach § 240 Abs. 1 Z 1 durch eine öffentliche Urkunde nach... mehr lesen...


§ 243 KO

(1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 4 der Richtlinie 2002/... mehr lesen...


§ 244 KO

(1) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG in Öste... mehr lesen...


§ 245 KO

Wird sowohl in Österreich der Konkurs als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen, so haben ... mehr lesen...


§ 246 KO

(1) Eine Ausfertigung des Konkursediktes ist unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zuzustellen. Die FMA hat bei einem Konkurs über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörden (Art. 2 lit. h der Richtlinie 2001/17/EG) aller anderen EWR-Staaten,... mehr lesen...


§ 247 KO

Der Masseverwalter hat das Konkursedikt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleist... mehr lesen...


§ 248 KO

Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen. mehr lesen...


§ 249 KO

Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Bei Kon... mehr lesen...


§ 250 KO

Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 240 anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfah... mehr lesen...


§ 251 KO

Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden. mehr lesen...


§ 252 KO

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


§ 253 KO

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 2.

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;2.Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstitut... mehr lesen...


Artikel IV. Inkrafttreten -Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: zu den §§ 5, 12a, 43, 141, 154, 156, 181 bis 218, RGBl. Nr. 337/1914)

(1) Art. I und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. II tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(2) Art. I und III sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.(3) Ist am 1. Jänner 1995 ein Konkursverfahren bereits anhängig, so gilt folgendes:1.Ab... mehr lesen...


Artikel IV. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 46, 75, 76, 77a, 82 bis 82d, 87a, 114a, 114b, 119, 125, 125a, 127, 139, 149, 152, 157b, 166, 168, 170, 191 und 191a, RGBl. Nr. 337/1914)

(1) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten, soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt, mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 ... mehr lesen...


Artikel VI. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 71b, 74, 75, 79, 80, 80a, 80b, 83, 113a, 116, 117, 118, 122, 125, 130, 147, 152, 183, 185, 186, 197, 201, 202, 204 und 207, RGBl. Nr. 337/1914)

(1) Artikel I bis IV dieses Bundesgesetzes treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Juli 2002 in Kraft.(2) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)(3) § 74 Abs. 2 Z 3 und Z 5a, § 75 Abs. 1 Z 3, § 79 Abs. 1 und Abs. 2, § 80 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 80a, 80b, 113a, 183 Abs. 1,... mehr lesen...


Artikel VI. In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 12b, 18a, 26a, 32, 57a, 67, 69, 70, 96, 141, 154 und 190, RGBl. Nr. 337/1914)

(1) Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.(2) Art. II und III dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs w... mehr lesen...


Artikel VI. Übergangsbestimmung (Anm.: Zu den §§ 77a und 174a, RGBl. Nr. 337/1914)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfa... mehr lesen...


Artikel VI. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 221 bis 251, RGBl. Nr. 337/1914)

§ 1. (1) Artikel I, II und III dieses Bundesgesetzes treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Juli 2003 in Kraft.(2) Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003 eröffnet werden.(3) §§ 221 bis 251 treten, soweit sie Versiche... mehr lesen...


Artikel VIII. Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: zu den §§ 25, 46, 141, 147, 150 und 154, RGBl. Nr. 337/1914)

(1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II sowie Art. IV bis VII dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.(2) Art. I Z 3 lit. b und Z 6 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.(3) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5 und Art. II sind auf Verfahren anzuwenden, die... mehr lesen...


§ 2 (Anm.: zu den §§ 111, 178 und 179, RGBl. Nr. 337/1914)

Es sind anzuwenden 1. die Art. I Z 1 (§ 5a ASGG), 2 (§ 7 ASGG), 16 lit. a (§ 39 Abs. 5 ASGG), 17 lit. a (§ 40 Abs. 2 ASGG), 18 (hinsichtlich des § 44 Abs. 2 ASGG), 26 (§ 72 ASGG) und 28 lit. a (§ 75 Abs. 1 ASGG), III Z 3 (§ 35 EO) und 4 (§ 36 EO), IV Z 1 (§ 111 KO), 3 (§ 178 KO) und 4 (§ 179 KO... mehr lesen...


§ 2 (Anm.: Zu den §§ 8a, 107 und 220a, RGBl. Nr. 337/1914)

§§ 8a, 107 Abs. 2, § 220a KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. mehr lesen...


§ 3 (Anm.: Zu § 32, RGBl. Nr. 337/1914)

§ 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden. mehr lesen...


§ 4 (Anm.: Zu den §§ 43, 60, 145, 145a, 150, 152a, 152b, 155, 157, 157a, 157d und 157g, RGBl. Nr. 337/1914)

§ 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2, §§ 145a, 150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2, § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februa... mehr lesen...


§ 5 (Anm.: Zu den §§ 125 und 127, RGBl. Nr. 337/1914)

§ 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird. mehr lesen...


§ 6 (Anm.: Zu § 196, RGBl. Nr. 337/1914)

§ 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt. mehr lesen...


§ 7 (Anm.: Zu § 200, RBGl. Nr. 337/1914)

§ 200 Abs. 4 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt. mehr lesen...


§ 8 (Anm.: zu § 50, RGBL. Nr. 337/1914)

(1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.(2) An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden§ 51 KO (... mehr lesen...


§ 8 (Anm.: Zu § 204, RGBl. Nr. 337/1914)

§ 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden. mehr lesen...


§ 9 (Anm.: Zu § 213, RGBl. Nr. 337/1914)

§ 213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird. mehr lesen...


Artikel XII. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: zu den §§ 71b, 74, 80, 91, 91a, 107, 114a, 121, 130, 145, 148a, 152, 157c, 157d, 157g, 174, 200, 205, 211, 213 und 216, RGBl. Nr. 337/1914)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)(2) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)(2) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)(5) Art. I Z 44 und 51 (§§ 173a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kr... mehr lesen...


Artikel XXXIV. Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu §§ 72, 100, 101, 141 und 177 KO, RGBl. Nr. 337/1914.)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neue... mehr lesen...


Artikel XLI. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: zu §§ 116, 169 KO, RGBl. Nr. 337/1914)

1.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.(Anm.: Z 2 bis 7 betreffen andere Gesetzesnovellen.)8.Die Art. X Z 7 (§ 332 ZPO), XVI Z 1 (§ 116 KO), XXII Z 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 zweiter Satz AHG) und Art. XXVII Z 1 (§ 2 ... mehr lesen...


Artikel 96. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 72a, 82, 82a, 82d, 116, 138, 169, 191 und 204, RGBl. Nr. 337/1914)

1.Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.2.- 4. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)5.Die Art. 37 Z 1 und 2 (§§ 42 Abs. 1 Z 1, 44 Abs. 2 ASGG), 49Z 3 (§ 66 Abs. 2 EO), 63 Z 6 (§ 138 Abs. 4 KO) sowie Art. 94 Z... mehr lesen...


§ 8 KO Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit

(1) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist oder in dem gegen den Gemeinschuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger bea... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.17

6 Paragrafen zu Außenhandelsgesetz (AußHG) aktualisiert


§ 18 AussHG Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. VIII lit. C CWK ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrzunehmen. mehr lesen...


§ 20 AussHG Befreiungsbestimmungen

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengren... mehr lesen...


§ 38 AussHG Vorläufige Sicherstellung

(1) Zu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine gemäß § 37 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt di... mehr lesen...


§ 40 AussHG Vereinfachte Strafverfügung

Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 39 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das i... mehr lesen...


§ 45 AussHG Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


Anhang

CHEMIKALIENLISTENIn den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der CWK kritische Chemikalien genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang der CWK vorgesehenen... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.17

6 Paragrafen zu Kopiergebührenhöheverordnung (KGHV) aktualisiert


§ 1 KGHV

Für die Herstellung von unbeglaubigten Kopien durch Bedienstete der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht nach § 52 Abs. 1 StPO sind Gebühren in der in Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, vorgesehenen Höhe ... mehr lesen...


§ 2 KGHV

Sollte für die Herstellung der Kopien ein Bediensteter wegen beengter personeller Ressourcen gerade nicht zur Verfügung steht, kann den zur Akteineinsicht Berechtigten (§§ 51 und 68 StPO) oder ihren Vertretern ausnahmsweise gestattet werden, die Kopien auf einem am Dienstort vorhandenen Kopie... mehr lesen...


§ 3 KGHV

Jedenfalls unzulässig ist es, Parteien oder Parteienvertretern Akten, Berichte oder sonstige Aktenteile zur Herstellung von Kopien außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben. mehr lesen...


§ 4 KGHV

Abgesehen von den Fällen einer Gebührenbefreiung gemäß §§ 52 Abs. 2 und 68 Abs. 1 StPO ist die Herstellung von zwei Kopien eines Protokolls für die einvernommene und zur Akteneinsicht berechtigte Person gebühren- und kostenfrei. mehr lesen...


§ 5 KGHV

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.17

31 Paragrafen zu Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012) aktualisiert


§ 2 FVwGG 2012 Sitz

(1) Das Bundesfinanzgericht hat seinen Sitz in Wien.(2) Das Bundesfinanzgericht hat Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg. mehr lesen...


§ 3 FVwGG 2012 Zusammensetzung und Ernennung der Richterinnen und Richter

(1) Das Bundesfinanzgericht besteht aus folgenden richterlichen Mitgliedern:           1.der Präsidentin oder dem Präsidenten,2.der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und3.den sonstigen Richterinnen und Richtern.(2) Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Art. 134 Abs. 3 B-VG obliegt dem... mehr lesen...


§ 4 FVwGG 2012 Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter

(1) Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter wirken nach Maßgabe des § 12 an der Rechtsprechung mit. Das Amt der fachkundigen Laienrichterin und des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat sie oder er nachzukommen. Die fachkundigen Laienrichterinnen und L... mehr lesen...


§ 5 FVwGG 2012 Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Bundesfinanzgericht, vertritt es nach außen, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesfinanzgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erled... mehr lesen...


§ 6 FVwGG 2012 Geschäftsführung, Geschäftsordnung

(1) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesfinanzgerichtes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter deren oder dessen Verantwortung ein Präsidialbüro (§ 15), eine Controllingstelle (§ 16), eine Evidenzstelle (§ 17) und – für den Sitz und für jede Außenstel... mehr lesen...


§ 7 FVwGG 2012 Leiterinnen und Leiter der Außenstellen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat aus dem Kreis der in der Außenstelle (§ 2 Abs. 2) tätigen Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes die Leiterin oder den Leiter der Außenstelle für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betroffene... mehr lesen...


§ 8 FVwGG 2012 Vollversammlung

(1) Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes (§ 3 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:           1.Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3);2.Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 21);3.Wahl der Mitg... mehr lesen...


§ 9 FVwGG 2012 Geschäftsverteilungsausschuss

(1) Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegt die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung, die Vorbereitung der Beschlussfassung der Geschäftsordnung und des Tätigkeitsberichts in der Vollversammlung sowie die Vorbereitung anderer Tagesordnungspunkte, insbesondere die Vorbereitung von Wahlen... mehr lesen...


§ 10 FVwGG 2012 Personalsenat

(1) Dem Personalsenat obliegen die in diesem Gesetz und die im RStDG genannten Aufgaben, soweit das BFGG nicht anderes bestimmt.(2) Der Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie weiteren fünf von der Vollversammlung aus ihre... mehr lesen...


§ 11 FVwGG 2012 Kammern

(1) Die Vollversammlung hat in der Geschäftsverteilung insbesondere nach fachlichen Bezügen (Geschäftsgebieten) Kammern einzurichten und diesen Richterinnen und Richter zuzuweisen.(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes ... mehr lesen...


§ 12 FVwGG 2012 Senate

 (1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter und durch Senate.(2) Der Senat besteht aus zwei Richtern (§ 3 Abs. 1), wobei eine Richterin oder ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (Abs. 3) kommt, sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laie... mehr lesen...


§ 13 FVwGG 2012 Geschäftsverteilung

(1) Die vom Bundesfinanzgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch den Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9) auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und die Senate für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu verteilen.(2) Vor Ablauf eines Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss... mehr lesen...


§ 14 FVwGG 2012 Gerichtsabteilungen

Für jede Einzelrichterin und jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichte... mehr lesen...


§ 15 FVwGG 2012 Präsidialbüro

(1) Das Präsidialbüro hat die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen bei der Besorgung der ihnen nach § 5 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.(2) Der Leiterin oder dem Leiter des Präsidialbüros oblie... mehr lesen...


§ 16 FVwGG 2012 Controllingstelle

(1) Die Controllingstelle hat die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des Bundesfinanzgerichtes zu liefern. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen.(2) Der Leiterin oder dem Leiter der Controlli... mehr lesen...


§ 17 FVwGG 2012 Evidenzstelle

(1) Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren, um dadurch eine einheitliche Entscheidungspraxis bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Richter zu ermöglichen.(2) Der Leiterin oder dem Leiter der Eviden... mehr lesen...


§ 18 FVwGG 2012 Geschäftsstellen

(1) Die Geschäftsstellen sind mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Bundesfinanzgerichtes betraut und zur Unterstützung der Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes berufen. Am Sitz und an jeder Außenstelle ist jeweils eine Geschäftsstelle eingerichtet, eine Untergliederung in ... mehr lesen...


§ 19 FVwGG 2012 Controlling

Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes sind die Controllingstelle (§ 16) und der Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9) berufen. mehr lesen...


§ 20 FVwGG 2012 Berichtswesen

(1) Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts haben der Präsidentin oder dem Präsidenten im Wege der Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchung (Endverfügung) laufend über die Anzahl der von ihnen erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien, und di... mehr lesen...


§ 21 FVwGG 2012 Tätigkeitsbericht

(1) Das Bundesfinanzgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen.(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts dem Geschäftsverteilungsausschuss, dieser einen hierauf gegründeten Ent... mehr lesen...


§ 22 FVwGG 2012 Evidenzierung

(1) Die laufende Evidenzierung obliegt der Evidenzstelle (§ 17).(2) An der Evidenzierung wirken die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts mit. Sie haben insbesondere unter Verwendung der hierfür bereit gestellten elektronischen Hilfsmittel ihre Entscheidungen so vorzubereiten, das... mehr lesen...


§ 23 FVwGG 2012 Veröffentlichung der Entscheidungen

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen.(2) Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur ... mehr lesen...


§ 24 FVwGG 2012 Verfahren

(1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt.(2) Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind i... mehr lesen...


§ 25 FVwGG 2012 Vollstreckung

(1) Wenn das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustell... mehr lesen...


§ 26 FVwGG 2012 Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 27 FVwGG 2012 Inkrafttreten

§ 1 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz – UFSG), BGBl. I Nr. 97/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, außer Kraft. mehr lesen...


§ 28 FVwGG 2012 Übergangsbestimmungen

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG bereits ab Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetze... mehr lesen...


§ 29 FVwGG 2012 Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes

(1) Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates können bis spätestens 31. Dezember 2012 im Dienstweg bei der Bundesministerin für Finanzen oder beim Bundesminister für Finanzen schriftlich die Ernennung zur Richterin oder zum Richter des Bundesfinanzgerichtes beantragen. Sind über Art. 151 Abs.... mehr lesen...


§ 30 FVwGG 2012 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012) Fundstelle

BGBl. I Nr. 14/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.17

8 Paragrafen zu Vergütungsverordnung gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes (VVGehG) aktualisiert


§ 1 VVGehG

(1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höhe... mehr lesen...


§ 2 VVGehG

(1) Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im folgenden Ausmaß:  1. Für Bildungsberater an höheren Schulen     a) bei einer Schülerzahl von 6... mehr lesen...


§ 3 VVGehG

Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im Ausmaß von 80 vH. mehr lesen...


§ 4 VVGehG

Für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogi... mehr lesen...


§ 5 VVGehG

(1) Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Abs. 2) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulge... mehr lesen...


§ 6 VVGehG

Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:                                        1.    Für ... mehr lesen...


§ 7 VVGehG

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.(2) Die Promulgationsklausel sowie § 5 Z 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2003 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft.(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II ... mehr lesen...


Vergütungsverordnung gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes (VVGehG) Fundstelle

BGBl. II Nr. 324/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 292/2010 mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.17

3 Paragrafen zu Arbeitslosenversicherungsbeitragsverordnung (AVBV) aktualisiert


Präambel/Promulgationsklausel AVBV

Auf Grund des § 61 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet: mehr lesen...


Text AVBV

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 61 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1994 auf 6,0 vH erhöht. mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.17

62 Paragrafen zu Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp) aktualisiert


§ 1

Der Spediteur verrichtet seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr. mehr lesen...


§ 4

Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird. mehr lesen...


§ 5

a) Von der Annahme sind Güter, die Nachteile für Personen, Tiere, andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten oder die schnellem Verderben oder Fäulnis ausgesetzt sind, mangels schriftlicher Vereinbarung ausgeschlossen.b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne besonderen Hin... mehr lesen...


§ 6

Für die Befolgung mündlicher, telefonischer und telegrafischer Aufträge oder sonstiger Mitteilungen, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, ebenso für die Befolgung von Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal, übernimmt der Spediteur keine Gewähr. Die Übergabe von Gütern und Schriftst... mehr lesen...


§ 7

a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat Zeichen, Nummer, Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages erheblichen Angaben zu enthalten. Die etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein... mehr lesen...


§ 8

Übergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem Spediteur eine Sendung ohne Inhaltsangabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Sendung die Erzeugnisse des Versenders enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden hierdurch nicht berührt.  mehr lesen...


§ 9

Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte dem Spediteur bekanntgegebene Adresse maßgebend. mehr lesen...


§ 11

a) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist. mehr lesen...


§ 12

Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, berührt die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht. mehr lesen...


§ 13

Mangels ausreichender oder Ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung wählen. mehr lesen...


§ 14

Der Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender in Sammelladungen (bzw. auf Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nicht das Gegenteil ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist. Die Übergabe eines Stückgutfrachtbriefes ist kein gegenteiliger Auftrag. mehr lesen...


§ 15

Übernimmt der Spediteur das Gut mit einem ihm vom Auftraggeber übergebenen Frachtbrief oder sonstigen Frachtpapier, so darf er das Gut mi1 einem neuen, seine Firmenbezeichnung tragenden Frachtpapier unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser nicht etwas anderes bestimmt hat.  mehr lesen...


§ 16

a) Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung nur im Rahmen des Geschäftsüblichens verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGE wird hierdurch nicht berührt.b) Der Spediteur ist mangels gegenteiliger Weisung ermächtigt, alle a... mehr lesen...


§ 17

Verladefristen, Lieferfristen und eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart werden mangels Vereinbarung nicht gewährleistet. Die Bezeichnung als Messe- oder Marktgut beding keine bevorzugte Abfertigung. mehr lesen...


§ 18

Ereignisse, die vom Spediteur nicht verschuldet sind, ihn aber an der Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise behindern, ferner Streiks und Aussperrungen befreien den Spediteur für die Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. In solche... mehr lesen...


§ 19

In den Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung vorliegen und den Auftraggeber entsprechend zu informieren. mehr lesen...


§ 20

Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich angeführten eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter und, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler B... mehr lesen...


§ 21

Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu. mehr lesen...


§ 22

Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten Sendung ab, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung ein angemessenes Entgelt zu. Entstehen dem Spediteur durch verzögerte Annahme Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen. mehr lesen...


§ 23

Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht. mehr lesen...


§ 24

Hat der Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Ausland bis ins Haus des außerösterreichischen Empfängers zu einem festen Prozentsatz des Fakturenwertes einschließlich des Zolles übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Fakturenwert ohne Rücksicht auf einen etwa eingeräum... mehr lesen...


§ 25

a) Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht Ausführbar ist.b) Für die Verzollung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Provision einhebe... mehr lesen...


§ 26

Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen. mehr lesen...


§ 27

Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder Auftraggebern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in österreichischer Währung zu verlangen, unter Beachtung der bestehenden Devisenvorschriften. mehr lesen...


§ 28

Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde Währung ausgelegt, so ist er soweit nicht öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen berechtigt, nach seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden oder in der österreichischen Währung zu verlangen. Verlangt er Österreichische Wäh... mehr lesen...


§ 29

Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Der Spediteur darf im Falle des Ver... mehr lesen...


§ 30

a) Von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten, Havarieeinschüsse oder - beiträge, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur über Aufforderung sofort ... mehr lesen...


§ 31

Durch eine Beschlagnahme oder andere öffentlich rechtliche Akte werden die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber bleibt Vertragspartner des Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entst... mehr lesen...


§ 32

Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig. mehr lesen...


§ 33

a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl... mehr lesen...


§ 34

a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen ... mehr lesen...


§ 35

a) Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführbaren Versicherungsaufträgen ist Art und Umfang der Versicherung dem Erme... mehr lesen...


§ 36

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur nur zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen und nicht gegen Bruchgefahr. Der Spediteur genügt seiner Versicherungspflicht stets durch Versicherung aufgrund einer etwaigen Generalpolizze. mehr lesen...


§ 37

a) Im Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber als Ersatz nur zu, was der Spediteur vom Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen erhalten hat. b) Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, wenn er dem Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Ver... mehr lesen...


§ 38

Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstigen Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung zu. mehr lesen...


§ 39

a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt, verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für ... mehr lesen...


§ 40

Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere hat er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS). mehr lesen...


§ 41

a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages (§ 39) die Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des A... mehr lesen...


§ 42

Für die Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung gilt § 35 lit. a) 2. und 3. Satz entsprechend. mehr lesen...


§ 43

a) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Lagerhalters in dessen eigenen oder fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter in einem fremden Lager ein, so hat er den Lagerort und den Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein La... mehr lesen...


§ 44

a) Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder eines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt. b) Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslich... mehr lesen...


§ 45

a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z. B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den Umständen und der Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam ... mehr lesen...


§ 46

a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn, dass den Einlagerer, seine Angestellten oder B... mehr lesen...


§ 47

a) Der Lagerhalter darf, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen. b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Gü... mehr lesen...


§ 48

a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein. b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung... mehr lesen...


§ 49

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z. B. zwecks Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt. mehr lesen...


§ 50

a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfan... mehr lesen...


§ 51

a) Der Spediteur haftet bei allen seinen Verrichtungen (siehe § 2 lit. a) grundsätzlich nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur; ist jedoch ein Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann aus sonstigenGründen dem Spediteur die Aufklärung ... mehr lesen...


§ 52

a) Ist ein Schaden bei einem Dritten, namentlich einem Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen- oder Unterspediteur, Versicherer, einer Eisenbahn oder Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmern entstanden, so tritt der Spediteur sei... mehr lesen...


§ 53

Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b) bereitgestellt und von diesem abgenommen sind. mehr lesen...


§ 54

a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten folgende Höchstgrenzen für seine Haftung: € 7.267,28 je Schadensfall für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche Vertreter und Prokuristen, für deren Handlu... mehr lesen...


§ 55

Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B. Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen (z. B.  Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen Sachteile oder Sachen außer Betracht. mehr lesen...


§ 56

a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als € 29,06 für das kg brutto beträgt, sowie bei Geld, Urkunden und Wertzeichen haftet der Spediteur für jeden wie auch immer gearteten Schaden nur, wenn ihm eine schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber so rechtzeitig zugegangen ist, dass er seinerseits in de... mehr lesen...


§ 57

Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:a) für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist;für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungsb... mehr lesen...


§ 58

a) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen. so wird vermutet. dass er aus dieser Gefahr entstanden sei. Der Spediteur haftet in diesen Fällen nur insoweit, als nachgewiesen wird, dass er den Schaden schuldhaft verursacht hat.b) Die Bestimmungen der üb... mehr lesen...


§ 59

Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, dass er das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB werden hierdurch nicht berührt. mehr lesen...


§ 60

a) Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind, müssen dem Spediteur unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Ist die Ablieferung des Gutes durch einen Spediteur erfolgt, so muss der abliefernde Spediteur spätestens am sechsten Tage nach der Ablieferung im Besitz der Schadensm... mehr lesen...


§ 61

In allen Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder freiwillig angebotene Schadensbetrag den vollen Wert des Gutes erreicht, ist der Spediteur zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Übereignung des Gutes und gegen Abtretung der Ansprüche, die hinsichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder dem Za... mehr lesen...


§ 62

Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder "Schäden" ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff. ABGB) zu verstehen, umfasst also insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust, Minderung, Wertminderung, Bruch, Diebstahlschad... mehr lesen...


§ 63

a) Beruft sich der Spediteur auf eine in diesen Bedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung, so ist der Einwand, es liege unerlaubte Handlung vor, unzulässig. b) Erhebt ein Dritter, der an dem Gegenstand oder der Ausführung des dem Spediteur erteilten Auftrages unmittelbar od... mehr lesen...


§ 64

Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes. mehr lesen...


§ 65

a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen H... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.17
Gesetze 1-8 von 8