§ 40

Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere hat er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere hat er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).

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