§ 55 KO (weggefallen)

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Auf die Bestimmung des § 1226 aaufgehoben durch BGBl. bI Nr. G. B. über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Gemeinschuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes in gesetzlicher Form errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung ausgestellt worden ist.75/2009)
(2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Auf die Bestimmung des § 1226 aaufgehoben durch BGBl. bI Nr. G. B. über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Gemeinschuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes in gesetzlicher Form errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung ausgestellt worden ist.75/2009)
(2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her.

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