§ 225 KO

Konkursordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist.

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