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(2) Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die der Präsidentin oder dem Präsidenten nach § 5 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle als Richterin oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiterin oder Leiter der Außenstelle den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe ihrer oder seiner Verfügungen durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters gilt Abs. 1.
(4) Sind sowohl die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle als auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so ist die an Lebensjahren älteste Richterin oder der an Lebensjahren älteste Richter der Außenstelle und im Fall dessen Verhinderung die jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richterin oder der jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richter zur Vertretung berufen. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle unbesetzt ist.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die der Präsidentin oder dem Präsidenten nach § 5 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle als Richterin oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiterin oder Leiter der Außenstelle den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe ihrer oder seiner Verfügungen durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters gilt Abs. 1.
(4) Sind sowohl die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle als auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so ist die an Lebensjahren älteste Richterin oder der an Lebensjahren älteste Richter der Außenstelle und im Fall dessen Verhinderung die jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richterin oder der jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richter zur Vertretung berufen. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle unbesetzt ist.