§ 8 (Anm.: Zu § 204, RGBl. Nr. 337/1914)

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
§ 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
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