§ 162 KO

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Die Vorschriften des § 111 gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für die Ansprüche der Gläubiger gegen den Gemeinschuldner auf Grund der §§ 150 und 161.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Die Vorschriften des § 111 gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für die Ansprüche der Gläubiger gegen den Gemeinschuldner auf Grund der §§ 150 und 161.

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