§ 232 KO

Konkursordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EG genannten Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EG genannten Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.

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