§ 100 KO

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Das Konkursgericht hat einen Gemeinschuldner, der vor der Konkurseröffnung ein genaues Vermögensverzeichnis nicht überreicht hat, zu dessen unverzüglicher Vorlage anzuhalten. Vom Vermögensverzeichnis sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 75) bewirkt, eine Abschrift dem Masseverwalter zugeleitet und eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann; das gilt auch für etwa überreichte Bilanzen.
(2) In dem Verzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen mit der Angabe, ob und wieweit sie einbringlich sind, sowie alle Schulden unter Angabe der Adressen der Gläubiger und des zwischen ihnen und dem Gemeinschuldner etwa bestehenden Verhältnisses naher Angehörigkeit (§ 32) anzuführen.
(3) Hat der Gemeinschuldner eine Bilanz vorgelegt, so ist sie vom Masseverwalter zu prüfen und zu berichtigen. Andernfalls kann das Konkursgericht dem Masseverwalter auftragen, unter Beobachtung der Vorschriften des § 96, Absatz 2, selbst eine Bilanz aufzustellen.
(4) Der Gemeinschuldner muß das Verzeichnis oder die von ihm vorgelegte Bilanz eigenhändig unterschreiben und sich zugleich bereiterklären, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
(5) Sobald der Aktivstand durch das Inventar richtiggestellt ist, hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht auf Antrag des Masseverwalters oder eines Konkursgläubigers oder auf Anordnung des Konkursgerichts zu unterfertigen. Zu dieser Tagsatzung sind der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Antragsteller zu laden.
(6) Ist eine Verlassenschaft, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person Gemeinschuldner, so bestimmt das Konkursgericht, ob alle oder welche von den Erben, persönlich haftenden Gesellschaftern oder Liquidatoren oder von den zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht zu unterfertigen haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Das Konkursgericht hat einen Gemeinschuldner, der vor der Konkurseröffnung ein genaues Vermögensverzeichnis nicht überreicht hat, zu dessen unverzüglicher Vorlage anzuhalten. Vom Vermögensverzeichnis sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 75) bewirkt, eine Abschrift dem Masseverwalter zugeleitet und eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann; das gilt auch für etwa überreichte Bilanzen.
(2) In dem Verzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen mit der Angabe, ob und wieweit sie einbringlich sind, sowie alle Schulden unter Angabe der Adressen der Gläubiger und des zwischen ihnen und dem Gemeinschuldner etwa bestehenden Verhältnisses naher Angehörigkeit (§ 32) anzuführen.
(3) Hat der Gemeinschuldner eine Bilanz vorgelegt, so ist sie vom Masseverwalter zu prüfen und zu berichtigen. Andernfalls kann das Konkursgericht dem Masseverwalter auftragen, unter Beobachtung der Vorschriften des § 96, Absatz 2, selbst eine Bilanz aufzustellen.
(4) Der Gemeinschuldner muß das Verzeichnis oder die von ihm vorgelegte Bilanz eigenhändig unterschreiben und sich zugleich bereiterklären, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
(5) Sobald der Aktivstand durch das Inventar richtiggestellt ist, hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht auf Antrag des Masseverwalters oder eines Konkursgläubigers oder auf Anordnung des Konkursgerichts zu unterfertigen. Zu dieser Tagsatzung sind der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Antragsteller zu laden.
(6) Ist eine Verlassenschaft, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person Gemeinschuldner, so bestimmt das Konkursgericht, ob alle oder welche von den Erben, persönlich haftenden Gesellschaftern oder Liquidatoren oder von den zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht zu unterfertigen haben.

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