§ 126 KO

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

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