§ 57

Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999

Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:
a)

  1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist;
  2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt;
  3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später zutage treten; diese darf der Spediteur auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen, er übernimmt dadurch aber keine über die vorhergehenden Absätze hinausgehende Haftung;

b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen, wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den Umständen untunlich war;

c) für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der §§ 127 ff. oder durch Erpressung oder Raub im Sinne der §§ 144 ff. und §§ 142 ff. StGB entstehen;

d) für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses, das der Spediteur nicht verschuldet hat (z. B. höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes);

e) für Verluste und Schäden in der Binnenschifffahrtsspedition (einschließlich der damit zusammenhängenden Vor- und Anschlusstransporte mit Landtransportmitteln sowie der Vor-, Zwischen- und Anschlusslagerungen), die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen einer Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hinaus gedeckt werden, es sei denn, dass eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des
Spediteurs unwirksam wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999

Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:
a)

  1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist;
  2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt;
  3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später zutage treten; diese darf der Spediteur auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen, er übernimmt dadurch aber keine über die vorhergehenden Absätze hinausgehende Haftung;

b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen, wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den Umständen untunlich war;

c) für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der §§ 127 ff. oder durch Erpressung oder Raub im Sinne der §§ 144 ff. und §§ 142 ff. StGB entstehen;

d) für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses, das der Spediteur nicht verschuldet hat (z. B. höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes);

e) für Verluste und Schäden in der Binnenschifffahrtsspedition (einschließlich der damit zusammenhängenden Vor- und Anschlusstransporte mit Landtransportmitteln sowie der Vor-, Zwischen- und Anschlusslagerungen), die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen einer Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hinaus gedeckt werden, es sei denn, dass eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des
Spediteurs unwirksam wird.

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