§ 191 KO

Konkursordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 750 Euro.
(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 750 Euro.
(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.

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