§ 45 KO Verfolgungsrecht

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Konkurseröffnung am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Konkurseröffnung am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).

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