§ 18 AussHG Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

Außenhandelsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. VIII lit. C CWK ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. VIII lit. C CWK ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrzunehmen.

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