§ 6 VVGehG

Vergütungsverordnung gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
                                        

1.
    

Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen Hochschulen

a)
    

bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 ..
    

    

150 vH,

b)
    

bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750
    

    

300 vH,

c)
    

bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100
    

    

400 vH,

d)
    

bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100
    

    

500 vH,

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.

2.
    

100 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)
    

Sachunterricht,

b)
    

Biologie,

c)
    

humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen,

d)
    

betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen,

e)
    

fachtheoretische Lehrveranstaltungen.

3.
    

80 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)
    

Bildnerische Erziehung,

b)
    

Ernährung und Haushalt,

c)
    

Werkerziehung/technischer Bereich,

d)
    

Werkerziehung/textiler Bereich,

e)
    

fachpraktische Lehrveranstaltungen,

f)
    

sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).

4.
    

64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).

5.
    

80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.

6.
    

80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).

7.
    

40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
    

Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.

8.
    

40 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Wäsche für den Küchenbetrieb.

9.
    

80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.

10.
    

160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
                                        

1.
    

Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen Hochschulen

a)
    

bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 ..
    

    

150 vH,

b)
    

bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750
    

    

300 vH,

c)
    

bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100
    

    

400 vH,

d)
    

bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100
    

    

500 vH,

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.

2.
    

100 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)
    

Sachunterricht,

b)
    

Biologie,

c)
    

humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen,

d)
    

betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen,

e)
    

fachtheoretische Lehrveranstaltungen.

3.
    

80 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)
    

Bildnerische Erziehung,

b)
    

Ernährung und Haushalt,

c)
    

Werkerziehung/technischer Bereich,

d)
    

Werkerziehung/textiler Bereich,

e)
    

fachpraktische Lehrveranstaltungen,

f)
    

sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).

4.
    

64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).

5.
    

80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.

6.
    

80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).

7.
    

40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
    

Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.

8.
    

40 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Wäsche für den Küchenbetrieb.

9.
    

80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.

10.
    

160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten