§ 2 KGHV

Kopiergebührenhöheverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Sollte für die Herstellung der Kopien ein Bediensteter wegen beengter personeller Ressourcen gerade nicht zur Verfügung steht, kann den zur Akteineinsicht Berechtigten (§§ 51 und 68 StPO) oder ihren Vertretern ausnahmsweise gestattet werden, die Kopien auf einem am Dienstort vorhandenen Kopiergerät selbst herzustellen. Dafür ist eine Abgeltung der Kopierkosten in Höhe von 0,35 Euro pro Seite zu bezahlen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Sollte für die Herstellung der Kopien ein Bediensteter wegen beengter personeller Ressourcen gerade nicht zur Verfügung steht, kann den zur Akteineinsicht Berechtigten (§§ 51 und 68 StPO) oder ihren Vertretern ausnahmsweise gestattet werden, die Kopien auf einem am Dienstort vorhandenen Kopiergerät selbst herzustellen. Dafür ist eine Abgeltung der Kopierkosten in Höhe von 0,35 Euro pro Seite zu bezahlen.

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