§ 91 KO

Konkursordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Konkursgericht einberufen und geleitet. Sie ist insbesondere einzuberufen, wenn es vom Masseverwalter, vom Gläubigerausschuß oder von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren Forderungen nach Schätzung des Konkursgerichts den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird.
(2) Die Einberufung ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann entfallen, wenn in einer Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verhandlung unter Festsetzung von Ort, Tag und Stunde angeordnet wird.
(3) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den Antrag auf Einberufung einer neuen Gläubigerversammlung ausgenommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Konkursgericht einberufen und geleitet. Sie ist insbesondere einzuberufen, wenn es vom Masseverwalter, vom Gläubigerausschuß oder von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren Forderungen nach Schätzung des Konkursgerichts den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird.
(2) Die Einberufung ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann entfallen, wenn in einer Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verhandlung unter Festsetzung von Ort, Tag und Stunde angeordnet wird.
(3) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den Antrag auf Einberufung einer neuen Gläubigerversammlung ausgenommen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten