§ 62

Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder "Schäden" ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff. ABGB) zu verstehen, umfasst also insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust, Minderung, Wertminderung, Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie Folgeschäden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder "Schäden" ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff. ABGB) zu verstehen, umfasst also insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust, Minderung, Wertminderung, Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie Folgeschäden.

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