§ 36 KO Anfechtung von Unterlassungen.

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Gemeinschuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Gemeinschuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.

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