§ 139 KO

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.
(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.
(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

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