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1. | Die Verwaltung des Inventars | |||||||||
der Schulküchen, in denen | ||||||||||
lehrplanmäßiger Unterricht | ||||||||||
erteilt wird, einschließlich | ||||||||||
des zugehörigen Speisesaals: |
a) Lehrküchen: ............. 64 vH
je Lehrküche mit mindestens
acht Arbeitseinheiten (Herden),
bei weniger Arbeitseinheiten
anteilsmäßig nach der Anzahl der
Arbeitseinheiten (Herde).
b) Betriebsküche: .......... 80 vH
je Betriebsküche.
2. Die Inventarverwaltung im
Servicebereich an Schulen
für Tourismusberufe und
Schulen für wirtschaftliche
Berufe:
a) Servierkunderaum mit
Normausstattung. Zur
Normausstattung gehören
jedenfalls: über die
Serviergrundausstattung
wesentlich hinausgehendes
umfassendes
Spezialinventar für
mindestens zwölf Gedecke
(Spezialbestecke,
Spezialgläser,
Spezialgeschirr,
Flambiergerät,
Platemaster oder
dergleichen,
Spezialtischwäsche,
Dekorationselemente): ... 80 vH
je Servierkunderaum.
b) Lehrbar mit
Normausstattung. Zur
Normausstattung gehören
jedenfalls: Schankverbau
mit Kühlladen,
Kühlschrank, Abwäsche,
Espressomaschine,
Mixgeräte,
Spezialarbeitsgeräte,
umfassendes
Gläsersortiment,
Barstock: ............... 40 vH
je Lehrbar.
3. Die Wäscheverwaltung für
Schul- und Küchenbetrieb, je
Schule: .................... 40 vH
bis sechs Klassen,
80 vH
bis zwölf Klassen,
120 vH
ab 13 Klassen.
4. Die Verwaltung des
Reinigungsmaterials für den
hauswirtschaftlichen und
fachpraktischen Unterricht,
je Schule: ................. 40 vH
bis sieben Klassen, in denen der
betreffende Unterricht erteilt
wird,
80 vH
bis 14 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht erteilt
wird,
120 vH
ab 15 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht erteilt
wird.
5. Die Verwaltung von
Werkstätten für Kreatives
Gestalten an Schulen für
wirtschaftliche Berufe und
an Schulen für Sozialberufe: 40 vH
bis zwei Werkstätten,
80 vH
bis vier Werkstätten,
160 vH
ab fünf Werkstätten.
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Vergütung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
1. | Die Verwaltung des Inventars | |||||||||
der Schulküchen, in denen | ||||||||||
lehrplanmäßiger Unterricht | ||||||||||
erteilt wird, einschließlich | ||||||||||
des zugehörigen Speisesaals: |
a) Lehrküchen: ............. 64 vH
je Lehrküche mit mindestens
acht Arbeitseinheiten (Herden),
bei weniger Arbeitseinheiten
anteilsmäßig nach der Anzahl der
Arbeitseinheiten (Herde).
b) Betriebsküche: .......... 80 vH
je Betriebsküche.
2. Die Inventarverwaltung im
Servicebereich an Schulen
für Tourismusberufe und
Schulen für wirtschaftliche
Berufe:
a) Servierkunderaum mit
Normausstattung. Zur
Normausstattung gehören
jedenfalls: über die
Serviergrundausstattung
wesentlich hinausgehendes
umfassendes
Spezialinventar für
mindestens zwölf Gedecke
(Spezialbestecke,
Spezialgläser,
Spezialgeschirr,
Flambiergerät,
Platemaster oder
dergleichen,
Spezialtischwäsche,
Dekorationselemente): ... 80 vH
je Servierkunderaum.
b) Lehrbar mit
Normausstattung. Zur
Normausstattung gehören
jedenfalls: Schankverbau
mit Kühlladen,
Kühlschrank, Abwäsche,
Espressomaschine,
Mixgeräte,
Spezialarbeitsgeräte,
umfassendes
Gläsersortiment,
Barstock: ............... 40 vH
je Lehrbar.
3. Die Wäscheverwaltung für
Schul- und Küchenbetrieb, je
Schule: .................... 40 vH
bis sechs Klassen,
80 vH
bis zwölf Klassen,
120 vH
ab 13 Klassen.
4. Die Verwaltung des
Reinigungsmaterials für den
hauswirtschaftlichen und
fachpraktischen Unterricht,
je Schule: ................. 40 vH
bis sieben Klassen, in denen der
betreffende Unterricht erteilt
wird,
80 vH
bis 14 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht erteilt
wird,
120 vH
ab 15 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht erteilt
wird.
5. Die Verwaltung von
Werkstätten für Kreatives
Gestalten an Schulen für
wirtschaftliche Berufe und
an Schulen für Sozialberufe: 40 vH
bis zwei Werkstätten,
80 vH
bis vier Werkstätten,
160 vH
ab fünf Werkstätten.
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Vergütung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.