§ 19

Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
In den Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung vorliegen und den Auftraggeber entsprechend zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
In den Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung vorliegen und den Auftraggeber entsprechend zu informieren.

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