§ 120 KO

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Sind Sachen des Gemeinschuldners mit Pfandrecht belastet, so kann der Masseverwalter sie jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Diese Bestimmung findet sinngemäß auf andere Absonderungsrechte Anwendung.
(2) Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können anders als durch gerichtliche Veräußerung nur verwertet werden, wenn der Masseverwalter den Absonderungsberechtigten von der beabsichtigten Veräußerung verständigt hat, und der Berechtigte nicht innerhalb vierzehn Tagen wirksam Widerspruch erhoben hat. Der Widerspruch ist wirksam, wenn der Absonderungsberechtigte glaubhaft macht, daß die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre. Über den Widerspruch entscheidet das Konkursgericht. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen steht die Veräußerung einer Sache, die einen Markt- oder Börsenpreis hat, der gerichtlichen Veräußerung gleich, wenn die Veräußerung zum laufenden Preis erfolgt. Der Masseverwalter kann die Sache in dringenden Fällen, insbesondere wenn ihre Entwertung zu besorgen ist, mit Genehmigung des Konkursgerichts anders als durch gerichtliche Veräußerung verwerten. Gegen die nach diesen Bestimmungen ergehenden Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Befinden sich solche Sachen in der Gewahrsame von Absonderungsgläubigern, deren Forderungen fällig sind, so kann das Konkursgericht auf Antrag des Masseverwalters nach Einvernehmung der Absonderungsgläubiger eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren sie die Sache verwerten müssen. Wird die Sache innerhalb dieser Frist nicht verwertet, so kann das Konkursgericht deren Herausgabe zur Verwertung anordnen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist unzulässig.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 finden auch auf Gläubiger Anwendung, die befugt sind, sich aus dem Pfande ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu befriedigen; Anstalten, denen diese Befugnis auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen zusteht, sind jedoch nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Sind Sachen des Gemeinschuldners mit Pfandrecht belastet, so kann der Masseverwalter sie jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Diese Bestimmung findet sinngemäß auf andere Absonderungsrechte Anwendung.
(2) Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können anders als durch gerichtliche Veräußerung nur verwertet werden, wenn der Masseverwalter den Absonderungsberechtigten von der beabsichtigten Veräußerung verständigt hat, und der Berechtigte nicht innerhalb vierzehn Tagen wirksam Widerspruch erhoben hat. Der Widerspruch ist wirksam, wenn der Absonderungsberechtigte glaubhaft macht, daß die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre. Über den Widerspruch entscheidet das Konkursgericht. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen steht die Veräußerung einer Sache, die einen Markt- oder Börsenpreis hat, der gerichtlichen Veräußerung gleich, wenn die Veräußerung zum laufenden Preis erfolgt. Der Masseverwalter kann die Sache in dringenden Fällen, insbesondere wenn ihre Entwertung zu besorgen ist, mit Genehmigung des Konkursgerichts anders als durch gerichtliche Veräußerung verwerten. Gegen die nach diesen Bestimmungen ergehenden Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Befinden sich solche Sachen in der Gewahrsame von Absonderungsgläubigern, deren Forderungen fällig sind, so kann das Konkursgericht auf Antrag des Masseverwalters nach Einvernehmung der Absonderungsgläubiger eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren sie die Sache verwerten müssen. Wird die Sache innerhalb dieser Frist nicht verwertet, so kann das Konkursgericht deren Herausgabe zur Verwertung anordnen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist unzulässig.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 finden auch auf Gläubiger Anwendung, die befugt sind, sich aus dem Pfande ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu befriedigen; Anstalten, denen diese Befugnis auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen zusteht, sind jedoch nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet.

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