§ 15 FVwGG 2012 Präsidialbüro

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Das Präsidialbüro hat die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen bei der Besorgung der ihnen nach § 5 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.

(2) Der Leiterin oder dem Leiter des Präsidialbüros obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Präsidialbüros.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Das Präsidialbüro hat die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen bei der Besorgung der ihnen nach § 5 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.

(2) Der Leiterin oder dem Leiter des Präsidialbüros obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Präsidialbüros.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten