§ 54 KO Nebengebühren und Ersatzforderungen.

Konkursordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten