§ 251 KO

Konkursordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.

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