§ 29

Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999

Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist.

Der Spediteur darf im Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999

Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist.

Der Spediteur darf im Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

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