§ 24 FVwGG 2012 Verfahren

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt.

(2) Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(4) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

(5) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen.

(6) Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt.

(2) Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(4) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

(5) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen.

(6) Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.

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