§ 1 KGHV

Kopiergebührenhöheverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Für die Herstellung von unbeglaubigten Kopien durch Bedienstete der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht nach § 52 Abs. 1 StPO sind Gebühren in der in Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, vorgesehenen Höhe zu entrichten. Die Ausfolgung der hergestellten Kopien kann bis zum Eingang der jeweils zu entrichtenden Gebühr aufgeschoben werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Für die Herstellung von unbeglaubigten Kopien durch Bedienstete der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht nach § 52 Abs. 1 StPO sind Gebühren in der in Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, vorgesehenen Höhe zu entrichten. Die Ausfolgung der hergestellten Kopien kann bis zum Eingang der jeweils zu entrichtenden Gebühr aufgeschoben werden.

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