§ 248 KO

Konkursordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.

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