§ 167 KO

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Der Konkurs ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen.
(2) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Konkurses beantragt wird, angebracht worden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Der Konkurs ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen.
(2) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Konkurses beantragt wird, angebracht worden ist.

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